Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Verwirkung eines wegen falscher Belehrung unbefristeten Widerrufsrechtsveröffentlicht am 10. September 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14
§ 242 BGB; § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV, § 14 Anl. 2 BGB-InfoVDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht bezüglich eines Darlehensvertrages, welches wegen einer falschen Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns grundsätzlich unbefristet ist, verwirkt werden kann, wenn die Ausübung eine „illoyal verspätete Inanspruchnahme“ des Schuldners darstellt. Dazu bedarf es jedoch nicht nur eines Zeitmoments (hier: 9,5 Jahre seit Gewährung, 4 Jahre seit vollständiger Rückführung des Darlehens), sondern auch eines Umstandsmoments, d.h. es müsse ein Vertrauensschutz dahingehend bestehen, dass der Darlehensgeber im konkreten Fall davon ausgehen durfte, dass der Verbraucher seine Rechte nicht mehr geltend machen würde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen, so dass der Widerruf wirksam gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Dresden: Widerrufsbelehrung ist wegen der Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe.“ NICHT unwirksamveröffentlicht am 27. Februar 2011
OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
§§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nicht deshalb unwirksam ist, weil unter der Überschrift „Fristlauf“ der Hinweis enthalten ist: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe.“ (Hervorhebungen durch unsere Kanzlei). Zitat: „In der Rechtsprechung wird zwar zum Teil unter Bezugnahme auf §§ 355 Abs. 2 S. 1, 187 Abs. 1 BGB 2006 dahin argumentiert, dieser Hinweis sei inhaltlich fehlerhaft, weil zwar der erste Tag bei der Berechnung des Fristlaufes nicht mitgerechnet werde, als Fristbeginn aber dennoch der erste Tag anzusehen sei (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 09.12.2010, Az. 5 S 51/10, BeckRS 2010, 30167). Diese Auffassung teilt allerdings der Senat nicht, denn der Hinweis in der vorliegenden Fassung ist geeignet, den Verbraucher zutreffend über die Dauer seines Widerrufsrechtes zu belehren. (mehr …)
- OLG Dresden: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt nicht notwendigerweise zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist / Zur Pflicht gegenseitiger Erstattungveröffentlicht am 27. Februar 2011
OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2011, Az. 5 U 1058/10
§§ 312 Abs. 2 S. 3, 355 BGBDas OLG Dresden hat entschieden, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht notwendigerweise zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führt. Der Kläger hatte sich zu Kapitalanlagezwecken an einer Publikums-Gesellschaft beteiligt, widerrief seine Gesellschaftsbeteiligung und suchte nun im Wege der Feststellungsklage gerichtliche Klärung. Die eigentlich abgelaufene Widerrufsfrist von 2 Wochen hielt der (Feststellungs-) Kläger für unbeachtlich. Im vorliegenden Falle habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, weil die dem Kläger von Seiten der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. So enthalte die Widerrufsbelehrung den Hinweis auf die Verpflichtung des Klägers, empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen herauszugeben, nicht aber den Hinweis auf sein korrespondierendes Recht, die der Beklagten gewährten Leistungen seinerseits von dieser wieder herauszuverlangen. Der Senat bejahte ein grundsätzliches Widerrufsrecht, hielt jedoch die Ausübung des Widerrufs für nicht mehr fristgerecht. Zitat: (mehr …)
- AG München: Zur Auslegung von Zusatz-Boni („1000 EUR bei Kauf innerhalb von 3 Tagen“) bei Internetangebotenveröffentlicht am 2. Februar 2011
AG München, Urteil vom 10.09.2010, Az. 271 C 20092/10
§ 133 BGBDas AG München hat entschieden, dass es bei Angebot eines zusätzlichen Vorteils bei Verkauf einer Ware auf einer Auktionsplattform auf die Auslegung dieses Angebots nach dem Horizont des Empfängers ankomme. Der Beklagte hatte über die Plattform „mobile.de“ ein Auto zum Verkauf angeboten und dazu inseriert: „Kauf innerhalb den ersten 3 Tagen gibts noch 1.000,00 Euro in BAR von mir!“. Acht Tage nach Einstellung dieses Angebots hatte der Kläger eine Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen und forderte nunmehr 1.000,00 EUR, da er den Kaufvertrag 3 Tage nach seiner Kenntnisnahme des Angebots geschlossen habe. Dieser – durchaus eigenwilligen – Rechtsansicht folgte das AG München jedoch nicht. Nach Auslegung des Angebots des Beklagten sei eindeutig, dass die 3-Tages-Frist sich nach dem Einstellungsdatum des Angebots richte und nicht nach einer individuellen Kenntnisnahme durch einen potentiellen Käufer. Letztere sei für den Anbieter auch kaum überprüfbar. Das Gericht empfahl dem Beklagten jedoch, z. B. durch die konkrete Angabe des Einstelldatums im Anzeigentext und Bezugnahme hierauf, Missverständnisse zukünftig zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Gießen: Widerruf nach 1/2 Jahr, wenn nicht ordnungsgemäß über Fristbeginn belehrt wurdeveröffentlicht am 20. April 2010
LG Gießen, Urteil vom 24.02.2010, Az. 1 S 202/09
§§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB
Das LG Gießen hat entschieden, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers unwirksam ist, wenn nicht deutlich über den Fristbeginn belehrt wird. Streitig war die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Dies erachtete das Gericht als nicht ausreichend und urteilte im konkreten Fall, dass ein Verbraucher sein Widerrufsrecht noch ca. ein halbes Jahr nach Übergabe der Kaufsache ausüben konnte, da die vom Verkäufer gewährte zweiwöchige Widerrufsfrist mangels wirksamer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die von der Beklagten verwendete Klausel enthalte keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist und trage damit nicht den gesetzlichen Anforderungen Rechnung, die an eine Belehrung gestellt werden. Die Belehrung sei nicht unmissverständlich. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers könne die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nehme, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform mitgeteilt worden sei. - OLG Hamm: Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis „Frist beginnt frühestens ..“ verstößt nicht immer gegen Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 2. Dezember 2009
OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2009, Az. I-4 U 121/09
§§ 312c Abs. 1, 355, § 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Hamm hat gegen die Formulierung „Frist beginnt frühestens“ innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht auszusetzen, wenn der Fristbeginn von dem Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform abhängig gemacht wird. Der Senat hatte wiederholt über Fälle entschieden, bei denen über den Fristbeginn beim Widerrufsrecht mit der Formulierung belehrt wurde, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnen sollte. Eine solche Belehrung hielt der Senat sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise für irreführend (vgl. OLG Hamm MMR, 2007, 377, vgl. Urteil vom 06.03.2008, Az. 4 U 206/07; Urteil vom 12.03.2009, Az. 4 U 225 / 08, Urteil vom 14.05.2009, Az. 4 U 16/09 und Urteil vom 30.07.2009, Az. 4 U 58/09). Beim Verbraucher könne, so der Senat, in diesen Fällen angesichts der Formulierung der falsche Eindruck entstehen, dass die Frist schon durch die vorvertragliche Informaton zu laufen beginne. Dies sah vier Monate früher auch das AG Potsdam so (Link: AG Potsdam). (mehr …) - LG Leipzig: Streitwert von 4.000 EUR bei einem Fehler in der Widerrufsbelehrungveröffentlicht am 28. Oktober 2008
LG Leipzig, Urteil vom 23.05.2008, Az. 05 0 280/08
§§ 9, 3, 4 Nr. 2 UWG, 312c Abs. 1 BGB, § 3 ZPO
Das LG Leipzig hat in diesem Urteil den Streitwert für einen Einzelverstoß in der Widerrufsbelehrung, weitestgehend ungeachtet der hohen Umsätze des Klägers, auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Der Jahresumsatz des Klägers betrug allein im Dezember 2007 99.220,60 EUR. Die Beklagte bot auf der Internethandelsplattform eBay im April 2007 einen Solar-Boden-Einbaustrahler an und führte im Rahmen der Belehrungen zur Rückgabe aus, dass die Frist „frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ beginne. Das Landgericht führte aus, dass der Gegenstandswert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen sei. Hierbei sei auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung gleichartiger Verstöße abzustellen, mithin auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Beklagten sowie auf die Verletzungshandlung und ihre Auswirkungen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und des hier verfolgten Verstoßes, der als eher gering in seiner Wertigkeit einzustufen ist, wird ein Gegenstandswert von 4.000,00 EUR als angemessen erachtet. - LG Frankfurt a.M.: Neue Abmahnwelle? Widerrufsfrist beginnt erst mit Erteilung der Informationspflichten gemäß §§ 312 c II, § 312 e BGBveröffentlicht am 24. Oktober 2008
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
§§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in der bisher wenig beanstandeten Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler vergessen, darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Widerrufsfrist weiterhin voraussetzt, dass die Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1,2 und 3 BGB-Info V erfüllt worden sind. Ein Bagatellverstoß wurde ausdrücklich verneint. Die seit dem 01.04.2008 geltende neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung enthält eine entsprechende Vorgabe, die bereits zuvor der geltenden Gesetzeslage zu entnehmen war. Abgemahnt wurde dieser Mangel in den Widerrufsbelehrungen indes nicht, wie zu vermuten ansteht, da die Abmahner seinerzeit selbst nicht sicher waren, wie der gesetzlichen Vorgabe in rechtssicherer Weise zu entsprechen war. Die Wiedergabe des vollständigen Gesetzestextes als Annex zur Widerrufsbelehrung, wie selbst vom Bundesjustizministerum in diesem Jahr noch angedacht, geriet zu lang, so dass die Widerrufsbelehrung allein auf Grund der dann fehlenden Transparenz Abmahnungen ausgesetzt war. Der Verweis auf Gesetzesparagraphen schien gleichermaßen unzureichend, da nicht sichergestellt war, dass Verbraucher den komplizierten Gesetzestext auch verstehen würden. Onlinehändlern ist demnach zu raten, im Mindestmaß die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, soweit ein Rückgaberecht nicht angeboten werden soll oder kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur aufgerufen worden war.
- OLG München: Der Ausschluss des Rückgaberechts in unbestimmten Fällen („unter anderem bei“) ist unwirksamveröffentlicht am 25. August 2008
OLG München, Urteil vom 26.06.2008, Az. 29 U 2250/08
§§ 1, 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 307, 305,312 c, 312 d 346, 357, 126 b BGBDas OLG München hat sich in diesem Urteil mit drei Wettbewerbsverstößen auf der Internethandelsplattform eBay auseinandergesetzt. Dabei stellte sich auch die Frage, ob die Formulierung „Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen • zur Lieferung von Waren, …“ für Verbraucher hinreichend transparent ist. Dies wurde verneint mit der Begründung, auf Grund der Kombination der Wendungen „entsprechend“ und „unter anderem“ könnten die verwendeten AGB des Onlinehändlers dahingehend ausgelegt werden, dass über die in der Klausel aufgeführten drei Ausschlussfälle hinaus ein Ausschluss des Rückgaberechts auch in weiteren Fällen vereinbart werde, die nicht näher spezifiziert sind und die von der Beklagten im Einzelfall geltend gemacht werden könnten. Selbst wenn dem Verbraucher die Vorschrift des § 312 d Abs. 4 BGB präsent sein sollte, verblieben ernsthafte Zweifel, ob mit der Wendung „unter anderem“ nur die in der Klausel nicht wiedergegebenen Ausschlussfälle gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 4 bis Nr. 6 BGB gemeint seien oder auch andere Fälle, weil es am Anfang von § 312 d Abs. 4 BGB heißt: „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“.
- OLG Hamm: Beginn der Widerrufsfristveröffentlicht am 29. März 2007
OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007, Az. 4 W 1/07
§§ 3, 4 Nr, 11 UWG, 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGBNach Ansicht des OLG Hamm ist in der Widerrufsbelehrung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor dem Kunden die Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen ist. Ein Verstoß hiergegen erfüllt den Tatbestand der Irreführung und ist damit abmahnfähig.
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