Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Käufer kann bei Sachmangel nicht sofort vom Vertrag zurücktreten / Der Verkäufer hat Anrecht, eine mangelhafte Sache untersuchen zu dürfenveröffentlicht am 13. März 2010
BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 310/08
§§ 275 Abs. 2, Abs. 3; BGB; 437 Nr. 2, Nr. 3; 439 BGB
Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer einer Ware bei deren Mangelhaftigkeit grundsätzlich ein Recht auf Untersuchung und Nachbesserung hat. Der Kläger hatte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500,00 EUR erworben. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung „eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht“. (mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Schlecht beraten / Wenn der Rechtsanwalt zu eilig vom Vertrag zurücktrittveröffentlicht am 7. September 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.08.2009, Az. 17 U 282/08
§§ 280 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 1 und 3, 439 BGB
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der ein Rückabwicklungsverlangen nach § 437 Nr. 2 BGB gerichtlich durchsetzt, ohne zunächst ein Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung zu stellen auf Grund des hierin liegenden Beratungsfehlers zum Schadensersatz in Höhe der im Hinblick auf den Beratungsfehler entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet ist. (mehr …) - BGH: Zu den Anforderungen einer Fristsetzung des Verbrauchers an den Händlerveröffentlicht am 26. August 2009
BGH, Urteil vom 12.08.2009, Az. VIII ZR 254/08
§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGBDer BGH hatte darüber zu befinden, unter welchen Umständen die Fristsetzung eines Verbrauchers an einen Händler ausreichend ist, um nach erfolglosem Ablauf Schadensersatz verlangen zu können. Voraussetzung des Schadensersatzanspruches sei es nämlich, dass dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist gesetzt worden sei, während derer er die Möglichkeit zur Neuleistung oder Nacherfüllung gehabt habe. Im entschiedenen Fall hatte der Käufer eines gebrauchten Autos den Verkäufer wegen Mängeln am Motor zur „umgehenden“ Beseitigung aufgefordert. Trotz Zusage, sich darum zu kümmern, meldete sich der Verkäufer in der Folgezeit nicht. Der Käufer ließ die Reparatur anderenorts vornehmen und verlangte Ersatz des dafür erforderlichen Geldbetrages. Der Verkäufer verweigerte dies wegen nicht erfolgter Fristsetzung zur Nacherfüllung. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Das Gericht war der Ansicht, dass die Aufforderung zur „umgehenden“ Beseitigung des Mangels ausreichend sei. Die Angabe eines Endtermins sei für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Die Aufforderung zu einer „umgehenden“ Nacherfüllung setze eine zeitliche Grenze, die gemäß den Umständen des Einzelfalls bestimmbar sei. Zweck der Fristsetzung sei lediglich, dem Schuldner zu zeigen, dass er seine Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen könne. Dieser Zweck sei durch die Fristsetzung des Käufers erfüllt worden (JavaScript-Link: BGH).
- LG Hamburg: Zur Unzulässigkeit einer „zur Unzeit“ übersandten Abmahnungveröffentlicht am 30. Juni 2009
LG Hamburg, Urteil vom 19.06.2009, Az. 324 O 190/09
§§ 1004, 823, 253 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG; 93 ZPODas LG Hamburg hat entschieden, dass die Antragsgegnerin einer einstweiligen Verfügung die Kosten des Verfahrens nicht tragen muss, wenn sie zuvor mit einer nur unangemessen kurzen Frist abgemahnt wurde. Die Abmahnung ging nach Dienstschluss (20.00 Uhr) bei der Antragsgegnerin ein mit einer Fristsetzung bis 12.00 Uhr des nächsten Tages. Effektiv seien der Antragsgegnerin damit nur 3 Stunden Zeit am nächsten Vormittag gegeben worden, um den Sachverhalt zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Dies sei nicht zumutbar gewesen. Werde ein Frist zu kurz anberaumt, verlängere diese sich automatisch zu einer angemessenen Frist. Die Antragsgegnerin erhielt die einstweilige Verfügung jedoch bereits am Vormittag des nächsten Tages. Zu diesem Zeitpunkt sei die angenommene angemessene Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung jedoch noch nicht ausgelaufen gewesen, so dass die Nichtabgabe der Erklärung der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden könne. Nach Erhalt der einstweiligen Verfügung wiederum gab die Antragsgegnerin sofort eine Abschlusserklärung ab, in der sie die Regelung als bindend anerkannte. Da dieses Anerkenntnis nach dem Sachverhalt als sofortig zu werten gewesen sei, seien die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.