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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Januar 2016

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.11.2015, Az. 2-03 O 184/15
    § 256 ZPO; § 3 UWG, § 8 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Streitgegenstandes zweier Klagen nicht nur die Antragsformulierung ausschlaggebend ist. Vorliegend war eine negative Feststellungsklage erhoben worden, mit dem Antrag festzustellen, dass kein Anspruch auf Unterlassung besteht, ein bestimmtes Produkt zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen. Die Leistungsklage mit umgekehrten Parteien vor einem anderen Gericht war darauf gerichtet, es zu unterlassen, dasselbe Produkt im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit nachfolgender Ausstattung anzubieten, anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Trotz der unterschiedlichen Formulierung der Anträge handele es sich jedoch um denselben Streitgegenstand, da derselbe Sachverhalt zu Grunde zu legen sei, nämlich die Verwendung bestimmter Etiketten für die streitgegenständlichen Produkte. Auf die Abgrenzung von „Bewerben“, „Anbieten“ und „Inverkehrbringen“ komme es dann nicht an. Da die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne, sei die negative Feststellungsklage unzulässig geworden und daher abzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 27. Januar 2014

    BGH, Beschluss vom 17.07.2013, Az. I ZR 211/12
    § 9 Abs. 2 Nr. 3 VerpackV

    Der BGH hat entschieden, dass ein Fruchtsaftgetränk, welches wegen des Zusatzes von künstlichem Aroma nicht als „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ bezeichnet werden darf, abfallrechtlich hinsichtlich der Pfandpflicht trotzdem wie letztere zu behandeln ist und daher pfandfrei bleibt. Dies ergebe sich aus der Auslegung der Vorschriften der Verpackungsverordnung. Eine Andersbehandlung von Fruchtsaftgetränken liefe dem Zweck des Gesetzes zuwider. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2013

    OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012, Az. 6 U 103/12
    § 4 Nr. 11 UWG; § 9 VerpackVO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass für so genannten „Kindersekt“ in Einwegverpackungen keine Pfandpflicht besteht. Zwar regele die Verpackungsverordnung dies für ein fruchtsaftähnliches Getränk wie das vorliegende nicht ausdrücklich, da lediglich zwischen Fruchtsaft/Fruchtnektar (pfandfrei) und Erfrischungsgetränken (pfandpflichtig) unterschieden werde. Aus der Begründung der Verordnung ergebe sich jedoch, dass auch fruchtsaftähnliche Getränke zu den pfandfreien Produkten zu zählen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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