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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 02.09.2010, Az. I-4 U 52/10
    §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Frühbucherrabatt, der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet war und dann verlängert wird, nicht irreführend ist. Dafür sei erforderlich, dass der Werbende zunächst den Rabatt auch nur bis zum angegebenen Zeitpunkt einräumen wollte und die Verlängerung lediglich auf einer zum festgelegten Zeitpunkt veränderten Marktlage beruhte. Es sei dem Werbenden unbenommen, nach Ablauf der selbst gewählten Frist über eine Neueinräumung / Verlängerung eines Rabatts unter Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu entscheiden. Zum Volltext der Entscheidung:

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