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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 29. Juli 2010

    LG Heilbronn, Urteil vom 10.11.2009, Az. 23 O 68/09
    §§ 3; 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; 8 UWG

    Das LG Heilbronn hat entschieden, dass die Werbung eines Veranstalters für Omnibusfahrten mit der Formulierung „eigener Fuhrpark“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Werbende nur über einen Bus verfügt und im Einzelfall weitere Busse anmietet. Das Gericht sah in der Angabe „Fuhrpark“ eine unzutreffende Angabe über die geschäftlichen Verhältnisse. Damit sei die Vorstellung verbunden, es handele sich um ein Unternehmen mit einer gewissen Marktbedeutung und Größe, welches sich aufgrund seiner Leistungsstärke am Markt durchgesetzt habe. Dies ergebe sich daraus, dass anderenfalls das Vorhalten eines entsprechenden Busses oder sogar „Fuhrparks“ wirtschaftlich unsinnig und auch kaum realisierbar wäre. Einer solchen Irreführung komme auch wettbewerbsrechtliche Relevanz zu, da es für einen erheblichen Teil des Verkehrs von Bedeutung sei, welche Größe, Bedeutung und Marktstellung ein Unternehmen habe. Daraus ergebe sich die Vorstellung, dass sich das Unternehmen auf Grund positiver Merkmale am Markt durchgesetzt habe und bei der Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen ein entsprechender Service zu erwarten sei.

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