Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt: Die Werbung mit Fantasie-Fachanwaltstiteln ist wettbewerbswidrig / Zum „Fachanwalt für Internetrecht“, „Fachanwalt für Markenrecht“ und „Fachanwalt für Domainrecht“veröffentlicht am 31. Januar 2012
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.10.2011, Az. 2-03 O 437/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11UWG, § 1 FAO, § 43 c BRAODas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass lediglich die in der Fachanwaltsordnung benannten Fachanwaltstitel verwendet werden dürfen. Der Werbung für die Fantasie-Fachanwaltstitel „Fachanwalt für Domainrecht“, „Fachanwalt für Internetrecht, „Fachanwalt für Vertragsangelegenheiten“ und „Fachanwalt für Markenrecht“ erteilte das Gericht eine strafbewehrte Absage. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Trägergesellschaft der documenta darf kommerziellen Reiseveranstaltern die Durchführung von documenta-Führungen untersagenveröffentlicht am 31. Mai 2010
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.05.2010, Az. 11 U 70/09 (Kart)
§§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4; 20 Abs. 1; 33 Abs. 1 GWBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Betreibergesellschaft der documenta (Kassel) einer Veranstalterin von Studienreisen, die auch kostenpflichtige Reisen zu in- und ausländischen Kulturereignissen anbietet, untersagen darf, Gruppenführungen durch die documenta-Ausstellungen für deren Pauschalreisegruppen durch eigene Reiseleiter durchzuführen. (mehr …)
- AnwG Karlsruhe: Ja zum virtuellen Anwalt und Nein zum virtuellen Kanzleischild?veröffentlicht am 13. April 2009
AnwG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2008, Az. AG 1/2008 – I 1/2008
§ 27 BRAO, § 5 BORADas Anwaltsgericht Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass auch sog. „Wohnzimmer-Rechtsanwälte“ einer Pflicht zur Führung eines Kanzleischildes unterliegen. Die Verteidigung des Kollegen, er praktiziere aus einem Wohnhaus eine „virtuelle Praxis“, so dass es überholt sei, am Haus ein Kanzleischild zu führen. Das Anwaltsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass die Verpflichtung des Anwalts zur Führung eines Kanzleischildes durch die gesellschaftliche und technische Entwicklung, namentlich die Entwicklung elektronischer Kommunikationsmittel keineswegs überholt oder nicht mehr zeitgemäß sei. Dass Anwaltskanzleien im wachsenden Maße auch per Email erreichbar seien und eigene Webseiten im Internet vorhielten, bedeute nicht, dass die Entwicklung allgemein zu einer nur noch virtuell erreichbaren Kanzlei ginge. Diese Argumentation verkenne Sinn und Normzweck der Vorschriften über die Kanzleipflicht. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass das Praxisschild nicht lediglich ein Mittel zur Werbung von Mandanten sei. Da der Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sei, müsse es nicht nur für Rechtssuchende, sondern auch für Gerichte und Behörden eine räumlich eindeutig definierte Stelle geben, an die für ihn bestimmte Zustellungen, Mitteilungen und Nachrichten gerichtet werden könnten. Dies sei bei einem Fehlen des Kanzleischildes nicht möglich. Das Urteil ist online im Volltext verfügbar unter diesem JavaScript-Link: BRAK-Mitteilung 5/2008, dort S. 225.