IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Mai 2012

    OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung mit einem fremden Testergebnis – hier eines Testergebnisses der Stiftung Warentest für einen Kindersitz – nur dann statthaft ist, wenn die Fundstellenangabe für den Test ausreichend lesbar ist. Hierfür sei nicht nur eine Mindestgröße von 6 Punkt erforderlich, sondern auch die grafische Gestaltung. Vorliegend beanstandete der Koblenzer Senat, dass die Lesbarkeitserschwernis, begründet durch zu kleine Schrift (3- bis 4-Punkt-Schrift), nicht durch ausgleichende optische Effekte ausgeglichen worden sei. Die schwarze Schrift sei eingebettet in einen grauen Hintergrund, so dass keine kontrastreiche Darstellung erreicht werde. Die Fundstelle werde unter Verwendung der Ziffern 0, 3, 6 und 2 wiedergegeben. Insbesondere die Ziffern 0, 3 und 6 seien solche, die sich vom Schriftbild her ähneln und optisch verwischen könnten, wenn nicht auf andere Weise eine klare Trennung zwischen den einzelnen Zeichen erfolge. Dies sei nicht gegeben. Zudem werde die Lesbarkeit der Fundstelle durch den leicht verwaschenen Druck zusätzlich erschwert.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2012

    LG Kiel, Urteil vom 18.01.2012, Az. 14 O 88/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle eines Testurteils in einer verschwommenen Schrift in ca. 3-pt.Größe nicht ausreichend ist. Dem Verbraucher müsse die Fundstelle eindeutig und leicht auffindbar angegeben sein, damit ihm eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn setze voraus, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar sei. Diese Anforderung erfülle das beanstandete Angebot nicht. Die getätigte Angabe sei nur undeutlich wiedergegeben und auch bei Anwendung erheblicher Mühe nur schwer entzifferbar. Zur ungenügenden Fundstellenangabe entschieden u.a. auch das KG Berlin, das OLG Celle, das LG Tübingen und das OLG Köln. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Heilbronn, Urteil vom 12.01.2012, Az. 8 O 381/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Heilbronn hat entschieden, dass eine Werbung für Hundefutter, welche ein Trocken- und ein Feuchtfutter abbildet und zentral ein Testurteil „Sehr gut (1,3), Ausgabe 11/2010“ der Stiftung Warentest platziert, irreführend ist, wenn das Testurteil lediglich für das Trockenfutter, jedoch nicht für das Feuchtfutter ergangen ist. Der Umstand, dass sich das Testergebnis nur auf eines von zwei Produk­ten beziehe, werde durch die mittige Anordnung des Warentest-Logos verschleiert. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für die gewählte Anzeigengestal­tung, außer einer beabsichtigten, jedoch irreführenden „positiven“ Wir­kung des Testsiegels für das gleichfalls beworbene, aber nicht vom Test um­fasste Feuchtfutter. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankenthal, Beschluss vom 29.03.2012, Az. 2 HK O 168/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Die Wettbewerbszentrale berichtet hier über einen vor dem LG Frankenthal geschlossenen Vergleich bezüglich eines von einem Kreditvermittler im Internet verwendeten Testsiegels. Dieses Siegel besagte „Geprüfter Service“ und „Service-Note: ‚Sehr gut'“. Angaben, wer eine solche Untersuchung durchgeführt habe und wo diese Ergebnisse veröffentlicht seien, fehlten jedoch. Nach Ausführung des Kreditvermittlers habe sich aus der Werbung ergeben sollen, dass es sich um eine Kundenzufriedenheitsuntersuchung gehandelt habe. Da eine streitige Entscheidung des Angelegenheit durch den Kreditvermittler nicht gewünscht wurde, verpflichtete er sich im Wege des Vergleichs zur Unterlassung der Werbung mit dem Testsiegel, ohne auf die Quelle für den in Bezug genommenen Test und/oder dessen Fundstelle hinzuweisen. Ebenfalls übernahm der Kreditvermittler die Verfahrenskosten.

  • veröffentlicht am 20. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11
    § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung, die Produktverpackungen mit aufgedrucktem Testsiegel „Sehr gut“ zeigt, die Fundstellenangabe des Tests nicht leicht lesbar sein muss. Das Gericht führte aus, dass nicht alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergegeben werden müssten, dass sie lesbar seien. Es sei dem Werbenden lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten. Allgemein ist die Rechtsprechung zur Werbung mit Testurteilen streng hinsichtlich der Fundstellenangabe (vgl. u.a. BGH, OLG Hamburg, KG Berlin, OLG Celle), hier war jedoch zu beachten, dass sich das Testsiegel auf der Produktverpackung befand und mit einer Abbildung dieser Verpackung in einem Prospekt geworben wurde. Dies mag zu der abweichenden Beurteilung geführt haben. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2011

    LG Köln, Urteil vom 06.10.2011, Az. 31 O 205/11
    § 3 Abs. 2 UWG, § 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG

    Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Urteil des LG Köln hin, in welchem eine Prospektwerbung für Lebensmittel mit Testurteilen zur Prüfung stand. Das Gericht hat entschieden, dass bei der Angabe von Testurteilen der Stiftung Warentest oder Ökotest eine lesbare Fundstellenangabe angegeben werden muss und schließt sich damit der wohl herrschenden Rechtsprechung an (vgl. u.a. LG Tübingen m.w.N. und OLG Stuttgart). Testsiegel müssten immer vollständig angegeben werden, damit der Verbraucher die angegeben Ergebnisse nachvollziehen könne. Es sei jedoch – wenn sich die Werbung auf Lebensmittel oder andere schnell verderbliche Produkte beziehe – nicht erforderlich, auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge hinzuweisen. Dem Verbraucher sei bei korrekter Fundstellenangabe auch so ersichtlich, dass das nun beworbene Produkt nicht mehr zu der getesteten Charge gehören könne.

  • veröffentlicht am 20. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Tübingen, Urteil vom 29.11.2010, Az. 20 O 86/10
    §§ 3 Abs. 2, 8 UWG

    Das LG Tübingen hat entschieden – und zwar schon vor dem KG Berlin und dem OLG Celle – dass eine zu undeutliche Fundstellenangabe für ein Testurteil wettbewerbswidrig ist. Der Verbraucher müsse bei einer Werbung mit Testergebnissen leicht, eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem jeweiligen Test erhalten könne. Der fehlenden Fundstellenangabe sei die nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Die Pflichtangaben müssten erkennbar sein, was in der Auslegung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1987, 301 – 6-Punkt-Schrift) Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung bedeute. Dies war bei der Antragsgegnerin nicht der Fall gewesen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

  • veröffentlicht am 7. März 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 5 W 17/11
    §§ 3; 5a Abs. 2 UWG

    Das Kammergericht hat entschieden, dass es keinen Unterschied macht, ob der (erforderliche) Hinweis auf die Fundstelle eines Testergebnisses gänzlich fehlt oder so schlecht wahrnehmbar ist, dass mit einer Kenntnisnahme nicht zu rechnen ist. Zitat: „Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Denn auch diese erfüllt nicht den verfolgten Zweck, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (Senat, MD 1994, 158, 159).“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. April 2010

    OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2007, Az. 3 U 240/06
    § 3 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der mit Ergebnissen eines Warentests Werbung betreibt, angeben muss, in welcher Ausgabe der Fachzeitschrift FACTS die Bewertung erschienen war. Das OLG Nürnberg-Fürth hatte bezüglich der Quellenangabe ähnlich entschieden. Der Händler im konkreten Fall hatte einen PC-Drucker mit dem Testergebnis der Zeitschrift „Facts“ beworben, dabei aber nur „Facts – gut“ angegeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Februar 2010

    BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07
    §§ 3, 4, 5 UWG (2008); 1 Abs. 2 PAngVO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet, ohne den Verbraucher leicht und eindeutig darauf hinzuweisen, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Das entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das bisher geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1991, Az. I ZR 151/89, GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe). Danach hätten in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Das setze nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben worden sei, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar gewesen sei. An dieser Rechtslage habe sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert. (mehr …)

I