IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    BGH, Beschlüsse vom 16.07.2009, Az. I ZB 53/07 und I ZB 55/07
    § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass der berühmte Legostein mit der typischen Anordnung von Noppen auf der Oberseite – welcher seit 1996 als dreidimensionale Marke für „Spielbausteine“ eingetragen worden war – nicht die Anforderungen einer dreidimensionalen Marke erfüllt und somit zu löschen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München, Beschluss vom 23.01.2009, Az. 33 O 22961/08
    §§ 3, 5, 5a UWG

    Dem Vernehmen nach hat das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen das Arztbewertungsportal DocInsider.de erlassen. Vorgegangen war ein anderes Arztbewertungsportal. Unklar ist, ob diese Vorgehensweise dazu dienen soll, den eigenen Bekanntheitsgrad zu erhöhen oder ob tatsächlich empfindliche Wettbewerbsnachteile durch das anstößige Bewertungssystem entstanden sind. Die Münchener Richter untersagten dem Arztbewertungsportal DocInsider, in die Arztbewertung durch Patienten Bewertungen einzubeziehen, die mit einer besonderen Klickfunktion gewonnen wurden. Nutzer konnten mit einem Mausklick Punkte für einen Arzt vergeben, angeblich – so der Konkurrent – ohne vorher klar und verständlich darauf hingewiesen worden zu sein, dass ein solcher Mausklick bereits eine Bewertung des betreffenden Arztes bewirkte. DocInsider bietet diese Funktion inzwischen nicht mehr an, will dem Vernehmen nach aber auf die so in der Vergangenheit erzielten Bewertungen nicht verzichten: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung.

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