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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 05.02.2015, Az. 6 U 3249/14
    § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG, § 9 MarkenG, § 14 MarkenG, § 41 MarkenG

    Das OLG München hat entschieden, dass T-Shirts, die ein Adler-Symbol und den Schriftzug „Deutschland, Deutschland, Deutschland“ tragen, die Markenrechte des DFB verletzen. Werde jedoch nur das Adler-Symbol, welches auch Bestandteil der DFB-Marke ist, verwendet (z.B. auf Autofußmatten), sei von einer Verwechslungsgefahr nicht auszugehen. Die Marke des DFB werde durch den Schriftzug „Deutscher Fußball-Bund“ in erheblicher Weise geprägt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. C-604/10
    EU-Richtlinie 96/9/EG

    Der EuGH hat entschieden, dass Spielpläne von Fußball-Ligen urheberrechtlich nicht geschützt sind. Die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt würden, seien für die Feststellung, ob die Datenbank urheberrechtlich geschützt sei, unerheblich. Ebenso sei es gleichgültig, ob die Auswahl oder Anordnung der Daten beinhalte, dass diesen eine „wesentliche Bedeutung hinzugefügt“ werde. Nach Auffassung des EuGH könne der bedeutende Arbeitsaufwand und die bedeutende Sachkenntnis, die für die Erstellung der Datenbank erforderlich seien, als solche einen urheberrechtlichen Schutz nicht rechtfertigen, wenn durch sie keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten zum Ausdruck komme. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2011

    EuG, Urteil vom 17.02.2011, Az. T-385/07, T-55/08, T-68/08
    Art. 43, 49 Abs. 1, 86 Abs. 1 EG;  Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG

    Das EuG hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Exklusivübertragung aller Spiele der Fußballwelt- und Fußballeuropameisterschaft auf einem Bezahlfernsehsender verbieten darf. Grund sei, dass die so genannten „Topspiele“ und die Spiele unter Beteiligung der Nationalmannschaft eines Landes für die Bevölkerung dieses Landes von großer Bedeutung seien. Deshalb dürften sie in eine nationale Liste aufgenommen werden, auf der die Ereignisse verzeichnet sind, die die entsprechende Bevölkerung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verfolgen können muss. Zu den anderen Spielen („Normalspiele) führte das EuG aus, dass diese Wettbewerbe als Gesamtereignisse und nicht als Aneinanderreihungen einzelner Ereignisse angesehen werden können. So könnten sich z.B. die Ergebnisse der „Normalspiele“ auf die Beteiligung der Mannschaften an den „Topspielen“ auswirken, was wiederrum zu einem besonderen Interesse der Öffentlichkeit führen könne. Da im Vorhinein nicht voraussehbar sei, welche „Normalspiele“ ein besonderes Interesse hervorrufen werden, könne schwerlich dementsprechend unterschieden werden. Da eine Harmonisierung der Vorschriften auf diesem Gebiet jedoch nicht gegeben ist, seien beide Herangehensweisen (nur „Topspiele“ in die nationale Liste oder „Top-“ und „Normalspiele“) der einzelnen Mitgliedsstaaten mit der Richtlinie vereinbar.

  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06;
    Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05
    ;
    § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ sind und als unzumutbare Belästigung verboten sind, wenn der Empfänger für derartige Zusendungen kein Einverständnis erklärt hat. Letzteres sei aber in Bezug auf Anfragen der Fall, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse oder Fax-Adresse in allgmeinen Verzeichnissen preisgebe. „Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.“ Für einen „Frühbericht“ halten wir dagegen den Presseartikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ), welche unter dem 17.07.2008 bereits titelte: „BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax und E-Mail“ (FAZ-Artikel); dies zum einen, weil die Entscheidungsgründe noch nicht im Volltext vorliegen, zum anderen, weil die zu entscheidenen Sachverhalte gerade nicht Angebote, sondern An- bzw. Nachfragen betrafen. Wäre derartige Korrespondenz verboten, würde das Instrument E-Mail in der Tat ad absurdum geführt, da die einfache Anfrage noch üblicher Kommunikation entspricht. Anders sähe es aus, wenn die Anfrage missbraucht wird, um eine Werbung zu platzieren. Unerwünschte Werbung ist grundsätzlich unzulässig, dürfte dies auch dann sein, wenn eine Fax- oder E-Mail-Nummer im Internet zu finden ist. Dies zeigt die zweite, gegenläufige Entscheidung:

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