Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankfurt a.M.: Fußballverein „Eintracht Frankfurt e.V.“ obsiegt im Namensrechtsstreit gegen „AC Eintracht Frankfurt a.M.“veröffentlicht am 1. September 2011
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.08.2011, Az. 2-06 O 162/11
§§ 14 MarkenG; 12 BGB
Das LG Frankfurt am Main berichtet in einer Pressemitteilung über dieses Urteil, in dem das Gericht entscheidet, dass ein Ringerverein namens „AC Eintracht Frankfurt a.M.“ gegen die Namensrechte des Fußballvereins „Eintracht Frankfurt e.V.“ verstößt. Der Ringerverein wurde verurteilt, die im Jahre 2009 gewählte Bezeichnung sowohl als Namen des Vereins als auch als Marke für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen sowie als Domain-Name im Internet zu unterlassen, da die Namensrechte des seit 1929 existierenden Fußballvereins dadurch verletzt würden. Der Fußballverein sei ebenfalls Markeninhaber einer Vielzahl von Marken, die zum Teil bereits seit Jahrzehnten existieren würden. Da der Fußballverein einen hohen Bekanntheitsgrad genieße, sei auch von einem schuldhaften Handeln des Ringervereins auszugehen, was eine Verpflichtung zum Schadensersatz begründe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. - LG Hannover: Ein Werbeverbot auf Fußballspieler-Sporthosen per Satzung ist unzulässigveröffentlicht am 30. Juni 2011
LG Hannover, Urteil vom 08.04.2008, Az. 18 O 23/06
§§ 138, 242 BGB; 6 Abs. 2 AVBASDas LG Hannover hat entschieden, dass es einem Fußballverein nicht per Satzung des übergeordneten Verbandes untersagt werden kann, Werbung auf den Hosen der Fußballspieler anzubringen. Die Klausel „(1) Als Werbefläche dienen ausschließlich die Vorderseite und ein Ärmel im Oberarmbereich des Trikots. (2) Werbung auf anderen zur Spielkleidung gehörenden Ausrüstungsgegenstände ist verboten“ in den allgemeinverbindlichen Vorschriften sei unwirksam. Dieses Verbot der Werbung auf Spielerhosen stelle eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs dar, weil der Kläger daran gehindert sei, in dem von ihm angestrebten Ausmaße auch während des Spielbetriebs Werbung zu betreiben und dadurch Einnahmen zu erzielen. Grundsätzlich sei jede fremdbestimmte und gesteuerte Beeinträchtigung des freien unternehmerischen Entschlusses, in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern zu agieren, als unzulässige Beschränkung des Wettbewerbes aufzufassen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Dortmund: Zum unerlaubten Weiterverkauf von Karten für Bundesliga-Fußballspieleveröffentlicht am 17. April 2011
LG Dortmund, Urteil vom 11.02.2010, Az. 13 O 46/08 Kart.
§§ 3; 4 Nr. 10 UWGDas LG Dortmund hat es dem Betreiber einer Internetplattform verboten „gewerblich Handelnden Dritten die Möglichkeit zu geben, Eintrittskarten zu Spielen der Lizenzspielermannschaften [des Fußballvereins … der 1. Bundesliga] anzubieten und/oder an dem Verkauf in sonstiger Weise mitzuwirken, sofern die auf der Internetseite der Beklagten ihre Angebote einstellenden Dritten die Karten von der Klägerin oder von durch die Klägerin autorisierten Dritten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben haben.“ Ein entsprechendes Verbot des Bundesligavereins in seinen AGB hielt das Landgericht sowohl vertragsrechtlich als auch kartellrechtlich für zulässig (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 74/06, hier). (mehr …)