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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.11.2015, Az. 6 W 99/15
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine unzutreffende Angabe im Blickfang einer Werbung (hier: Tarife eines Telekommunikationsanbieters) nicht unbedingt eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen muss. Bewirke der Blickfang, dass sich ein Verbraucher zwar eingehender mit der Werbung befasse, aber vor Fällung einer Kaufentscheidung dann durch die Befassung den zutreffenden Sachverhalt ermittelt habe, ist von einer Wettbewerbswidrigkeit nicht auszugehen. Die weitere Befassung mit einer Anzeige sei – nicht wie z.B. das Betreten eines Ladengeschäfts – noch keine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 12. März 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Bamberg, Urteil vom 18.02.2015, Az. 3 U 210/14
    § 4 Nr. 4 UWG, Art. 7 Abs. 3 EG-RL 29/2005

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass bei einer Werbung in einem Printmedium mit einem sog. Sternchenhinweis der erläuternde Hinweis nicht erst auf einer Internetseite zu finden sein darf. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte in einer Fußnote statt einer Volltext-Erläuterung zum Sternchen ausgeführt: „Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www. … .de/xxxxbedingungen.“ Vgl. auch LG Freiburg, Urteil vom 23.02.2015, Az. 12 O 105/14, hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Freiburg, Urteil vom 23.02.2015, Az. 12 O 105/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

    Das LG Freiburg hat entschieden, dass es bei einer Werbung in einer Tageszeitung in Form einer Flappe (= unterformatiges Vorschaltblatt, das als Werbeumschlag außen um das Titelblatt gelegt wird) nicht ausreicht, wenn ein Sternchenhinweis auf der dritten Seite der Flappe auf einer anderen Seite (hier: der ersten) aufgelöst wird. Damit müsse der Verbraucher nicht rechnen und er werde den vorhergehenden Text auch nicht nach Erläuterungen durchsuchen. Die Werbung ist daher nicht klar und eindeutig genug und führt den Verbraucher in die Irre. Des Weiteren genüge es nicht, wenn hinsichtlich der näheren Bedingungen eines Angebots auf den Internetauftritt des Werbenden verwiesen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2014

    LG Kiel, Urteil vom 19.09.2013, Az. 14 O 91/13
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 5a UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters für eine „SMS-Flat“, die auf 3.000 SMS pro Monat beschränkt war, zulässig ist. Vorliegend sei in der Onlinewerbung bei der erwähnten SMS-Flat eine hochgestellte „1“ angefügt gewesen sowie der Hinweis „Mehr Informationen findest Du hier“. Über einen dahinter stehenden Link sei der Anwender zu einer Unterseite gelangt, auf welcher der Hinweis auf 3.000 kostenfreie SMS enthalten gewesen sei. Dies genüge nach Ansicht des Gerichts, um ein Irreführung auszuschließen, zumal auf Grund der sehr hohen Menge an SMS, die im Regelfall nicht erreicht werde, die Relevanz der Information nur gering sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. August 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 42/13
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG; § 3 Abs. 1 UWG; § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen Internetanschluss irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn auf einem Werbeflyer mit der Angabe „12 Monate lang nur 25 € mtl.*“ geworben wird, tatsächlich aber ab dem vierten Monat ein Sicherheitspaket zum Preis von 4,00 EUR monatlich hinzukommt. Eine Erläuterung in der Fußnote zum Sternchenhinweis, die erst im Innenteil des beanstandeten Werbeflyers zu finden gewesen sei, wirke der Irreführung nicht entgegen. Zum einen nehme sie nicht am Blickfang teil, zum anderen handele es sich möglicherweise nicht um eine Erläuterung, sondern um eine unzulässige nachträgliche Korrektur. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. März 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Essen, Urteil vom 22.01.2014, Az. 44 O 113/13
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG

    Das LG Essen hat per Anerkenntnisurteil in einem von der Wettbewerbszentrale gegen einen Schlüsseldienst geführten Verfahren entschieden, dass hervorgehobene Werbeaussagen mit „ab 19.- €“ bzw. „nur 19.- €“ irreführend und damit wettbewerbswidrig sind, wenn per Fußnote, die nur durch Herunterscrollen erreichbar ist, der Hinweis erteilt wird „Gilt für je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit zzgl. Einsatzpauschale von 189,21 € brutto und eventuell angefallene Materialkosten“. Damit belaufe sich der tatsächliche Preis auf nahezu 200,00 EUR. Auch die Werbung mit der Aussage „geprüftes Mitglied Fachverband Deutscher Schlüsseldienste e.V“ sei nur dann erlaubt, wenn Kunden die Möglichkeit eingeräumt würde, sich über die zu Grunde liegende Prüfung zu informieren.

  • veröffentlicht am 20. Juni 2013

    OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 U 84/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG; § 1 PAngV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Telekommunikatonsdienstleistungen nicht alle anfallenden Kosten zwangsläufig in den anzugebenden Endpreis aufgenommen werden müssen. Handele es sich um Kosten, die nicht für jeden Kunden anfallen (z.B. Einrichtung eines Kabelanschlusses), genüge es, wenn auf diese Kosten in einer Fußnote hingewiesen werde. Dafür müsse nur sichergestellt sein, dass der (Sternchen-)Hinweis auf die Fußnote am Blickfang der Werbung teilhat und die Fußnote sowohl schriftbildlich als auch inhaltlich klar und verständlich sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. März 2013

    OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 U 114/12
    § 1 PAngV; § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Plakatwerbung gegen die Preisangabenverordnung verstößt, wenn eine Erläuterung zum Preis in einer Fußnote erfolgt, die so klein gedruckt am unteren Rand des auf dem Boden aufgestellten Plakats angebracht war, dass sie aus dem Stand für den Betrachter nicht lesbar war. Eine Anforderung, dass der Betrachter sich erst bücken oder in die Hocke gehen müsse, um den Hinweis zur Kenntnis nehmen zu können, vertrage sich nicht mit dem Erfordernis der leichten Lesbarkeit eines solchen Hinweises. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 22.06.2012, Az. 6 U 238/11
    § 1 PAngV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass in einer Werbeanzeige (hier: Internet- und Telefonflatrate in Verbindung mit einem Kabelanschluss) Erläuterungen zu den getätigten Preisangaben in Form von Fußnoten zulässig sind, sofern diese einige Anforderungen erfüllen. Im Blickfang der Werbung stand der monatliche Preis für die Flatrate, der per Sternchenhinweis auf derselben Seite mit der Fußnote „Voraussetzung ist ein Analoger Kabelanschluss von Unitymedia (erhältlich z.B. für 17,90 mtl. …)“ ergänzt wurde. Dieser Text erfülle inhaltlich die zu stellenden Anforderungen. Er sei wegen der Anordnung auf derselben ersten Seite und seiner relativen Kürze leicht erkennbar und trotz der geringen Schriftgröße vor dem hellen Hintergrund deutlich lesbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009, Az. I-20 U 77/08
    §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter nicht mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ werben darf, wenn es sich nicht um echte Freiminuten handelt. Die Werbung sei nach Auffassung des Gerichts irreführend, da der Verbraucher bei der Formulierung „Freiminuten“ davon ausgehe, dass es sich tatsächlich um geschenkte, kostenlose Sprechzeit für die Dauer von 180 Minuten in alle Netze handele. Tatsächlich sei die kostenlose Sprechzeit bei Mobilfunk- und Auslandsgesprächen wesentlich kürzer, nur im Festnetz sei kostenloses Telefonieren für 180 Min. möglich. Im Kern hatte der Telekommunikationsanbieter die Kosten von 180 Min. Festnetzgespräch (= 4,18 EUR) herangezogen und diese für Gespräche in andere Netze umgerechnet, so dass es sich im Kern um eine Gutschrift im Wert von 4,18 EUR handele und nicht um Freiminuten. Ein verwendeter Fußnotenhinweis, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe und die Freiminutengutschrift auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden kann, verwirre nach Auffassung des Gerichts den Verbraucher  nur zusätzlich und verstärke die Irreführung.

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