Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Nicht jeder, der Fußpflege betreibt, darf auch eine „Praxis für medizinische Fußpflege“ führenveröffentlicht am 13. März 2011
OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2011, Az. I-4 U 160/10
§§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWG, § 1 HeilpraktG; § 3 HWG; § 1 Abs. 1 PodGDas OLG Hamm hat entschieden, dass nicht jede Anbieterin von Fußpflege sich auch als „medizinische Fußpflegerin“ bezeichnen darf. Im vorliegenden Falle sei die Beklagte keine Podologin und habe auch die Zusatzausbildung nicht durchgeführt. Ob sie Zusatzausbildungen in Form von Kursen auch für den Umgang mit Diabetespatienten gemacht habe, sei dabei nicht entscheidend. Zum Volltext der Entscheidung: