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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 15.09.2011, Az. I-4 U 217/10
    §
    8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Händler für Gebrauchtwagen-Additive, der  mit dem Abschluss einer H-Cars Garantie, um unvorhersehbare Reparaturkosten abzudecken wirbt, dafür eine Erlaubnis nach dem Versicherungsvertragsgesetz benötigt. Es würde sich dabei um das Angebot einer eigenständigen Garantie handeln. Soweit die Beklagte sich gegenüber den Verkäufern/Garantiegebern lediglich verpflichte, die von diesen gemeldeten Schadensfälle aufzunehmen und die technische Abwicklung der Garantie vorzunehmen, sei die beanstandete Werbung jedenfalls irreführend, da sie den Eindruck einer eigenen Garantieverpflichtung vermittle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 17.06.2011, Az. 7 U 179/10 – rechtskräftig
    § 434 Abs 1 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Beschaffenheitsangabe zur Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses bei einem Privatverkäufer führen kann. Das Angebot im Rahmen einer eBay-Auktion sei bereits ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Die in der Beschreibung enthaltenen Elemente seien Bestandteil des Kaufvertrages und hätten nicht nur werbenden Charakter, auch wenn sie in einem nach Abschluss der Auktion gefertigten Dokument nicht mehr aufgeführt seien. Vorliegend hatte der private Verkäufer eines Automobils dieses in der Artikelbeschreibung u.a. als „scheckheftgepflegt“ angepriesen. Da diese Anpreisung nicht den Tatsachen entsprach, sei der Käufer zum Rücktritt berechtigt gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 9. Juni 2011

    BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09
    §§ 4 Nr. 11 UWG; 477 Abs. 1 BGB;
    Richtlinie 1999/44/EG Art. 6 Abs. 1 und 2

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Werbung mit Garantien die durch § 477 Abs. 1 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits getätigt werden müssen. Dies sei erst mit der zum Abschluss eines Kaufvertrages führenden Willenserklärung erforderlich. Damit sei die Angabe „3 Jahre Garantie“ auf einer Internetseite, die beispielsweise Druckerpatronen zum Verkauf anbietet, ausreichend. Gebe der Kunde auf diese Werbung ein Kaufangebot ab, welches des Verkäufer annehmen wolle, könne dann immer noch die Garantieerklärung mit allen gesetzlich geforderten Angaben überreicht werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Der BGH hat in einer lange erwarteten Entscheidung klargestellt, dass bei einer Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte sein Produkt u.a. schlicht mit „3 Jahre Garantie“ beworben. Zur Pressemitteilung im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. April 2011

    LG Siegen, Urteil vom 21.01.2011, Az. 6 O 86/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB

    Es häufen sich Abmahnungen wegen des Umstandes, dass eine Garantie angegeben wird, aber nicht zugleich der Inhalt der Garantie dargelegt wird (vgl. § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das LG Siegen hatte nunmehr über einen Abmahnungsgrund zu verhandeln, der bislang eher im Dunkeln lag. Es hat einen eBay-Händler verurteilt, es zu unterlassen, mit den Worten „2 Jahre Herstellergarantie. Sie erhalten selbstverständlich … Ware mit … voller Herstellergarantie“ zu werben, wenn nicht gleichzeitig darüber informiert wird, dass der Verbraucher daneben seine Gewährleistungsrechte geltend machen kann (vgl. § 477 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

  • veröffentlicht am 3. April 2011

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.01.2008, Az. 32 C 1639/07 – 48
    §§ 437 Nr. 1 BGB; 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

    Zeigt sich innerhalb der Gewährleistungszeit ein Mangel an einem Neuwagen und wird der Mangel mittels Ersatzteilen zunächst behoben, nur sich um kurz darauf wieder bemerkbar zu machen, so kann sich der Kunde nach Ansicht des AG Frankfurt a.M. für den Austausch des Ersatzteils auf die normale Gewährleistungsfrist berufen, welche mit Einbau des Ersatzteils beginnt. Zitat: „Da die wiederholten Nacherfüllungsarbeiten den Mangel nicht beseitigt haben, weil er nach einiger Zeit erneut aufgetreten ist, liegt ein Fall der sogenannten mangelhaften Nacherfüllung vor mit der Folge, dass mit den einzelnen Arbeiten die Gewährleistungsrechte jeweils neu entstanden sind (Palandt/Weidenhaff, BGB, 67. Aufl., 2008, § 438 BGB, Rn. 16 a). Die strittige Frage, ob bei einer mangelhaften Nacherfüllung die Verjährungsfrist jeweils neu beginnt, ist jedenfalls für die Fälle zu bejahen, bei denen derselbe Mangel erneut auftritt (Palandt, a. a. O.). Dies ist im vorliegenden Fall, bei einem nach wiederholten Arbeiten an der Bremsanlage und der Vorderradaufhängung immer wieder auftretenden gleichartigen Mangel, dem sogenannten „Bremsenrubbeln“, anzunehmen.“  Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Januar 2011

    LG Köln, Urteil vom 15.09.2009, Az. 33 O 126/09
    §§ 3; 4 Nr. 11; 5 UWG; § 477 BGB

    Das LG Köln hat nach einem Bericht der Kollegen Lampmann, Behn & Rosenbaum entschieden, dass Hinweise wie „Wir vertreiben absolute Marken-Originalware“, „Originalprodukte“ oder/und „ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH“ beim Vertrieb von Markenware keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen und somit auch nicht abgemahnt werden können. Die erstaunliche Begründung: Der Verkehr wisse, dass es sich bei der Bewerbung der Originalqualität – in Bezug auf die Konkurrenz innerhalb derselben Produktgruppe – um eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit handele. Eine Irreführung scheide aus, wenn der Verkehr erkenne, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handele. Anders entschieden hatte das LG Bochum, welches sich auf Grund des im deutschen Wettbewerbsrecht geltenden „fliegenden Gerichtsstandes“ über Anträge auf einstweilige Verfügungen bei o.g. Hinweisen freut. Zum Volltext der Kölner Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 17. November 2010

    LG Bochum, Beschluss vom 03.09.2010, Az. I-12 O 167/10
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bochum hat gegen einen Onlinehändler eine einstweilige Verfügung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens erlassen, nachdem dieser im Rahmen der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen hatte, dass die Ware „MIT 24 MONATEN GARANTIE!!!“ versehen sei. Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Die einstweilige Verfügung dürfte Folge eines unter eBay weit verbreiteten Fehlverständnisses sein. Häufig ist der Unterschied zwischen „Gewährleistung“ und „Garantie“ nicht geläufig, was nicht minder häufig zum Wettbewerbsverstoß führt, da bei Anbieten einer Garantie gegenüber einem Verbraucher gewisse Mindestinformationen vorgehalten werden müssen und in dem Unterlassen solcher Informationen zwanglos ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG zu erkennen ist.

  • veröffentlicht am 25. September 2010

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 4 W 19/10
    §§
    32 Abs. 2 RVG; 68 Abs. 1 S. 1 GKG; 12 Abs. 4 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der angemessene Streitwert für Fehler in der Widerrufsbelehrung und ungenügende Garantieangaben 3.000,00 EUR beträgt. Diesen Streitwert hatte das Landgericht bei Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung festgelegt. Die Klägervertreter legten gegen diese Festsetzung Beschwerde ein und behaupteten, das wirtschaftliche Interesse des Klägers rechtfertige einen Streitwert von mindestens 12.500,00 EUR. Beide Parteien würden einen Jahresumsatz von ca. 1 Million Euro erzielen. Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Die geltend gemachten Ansprüche dienten dem Schutz von Verbraucherinteressen, so dass für die Streitwertfestsetzung das Interesse des Klägers an der Durchsetzung dieser Verbraucherschutznormen zu bewerten gewesen sei. Dabei sei eine Bewertung von 3.000,00 EUR pro Verstoß durchaus angemessen. Dabei sei berücksichtigt, dass die vom Kläger gerügten Verstöße des Beklagten eine begrenzte Bedeutung hätten; es gehe nicht um massenhafte Verstöße eines größeren Unternehmens. Nach § 12 Abs. 4 UWG sei der Streitwert dann auf Grund der Einfachheit der Angelegenheit weiter zu reduzieren auf 3.000,00 EUR für beide Anträge. Eine höhere Festsetzung des Streitwerts sei auch nicht durch wirtschaftliche Interessen des Klägers gerechtfertigt.

  • veröffentlicht am 19. September 2010

    BGH, Urteil vom 15.09.2010, Az. VIII ZR 61/09
    §§ 433, 437 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Unter einem Vorführwagen sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient habe und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen worden sei. (mehr …)

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