Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt: Eine „Geld-zurück-Garantie“ ohne eine Beschreibung der Garantiebedingungen verstößt gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 29. August 2008
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2006, Az. 6 U 73/06
§§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass eine unlautere Verkaufsförderungsmaßnahme vorliegt, wenn dem Kunden eine Garantie versprochen wird, ohne dass die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden. Im vorliegenden Fall war mit einer „Geld-zurück-Garantie“ auf einer Getränkeflasche geworben worden, wobei die Garantiebedingungen auf der zur Flasche gewandten Rückseite eines ablösbaren Etiketts aufgedruckt waren. Auch ein Fernsehspot, in welchem die Bedingungen der Garantie nicht offengelegt wurden, wurde für wettbewerbswidrig erachtet. Offen blieb, ob bei der Werbung in Rundfunkmedien den erforderlichen Informationspflichten auch in der Weise nachgekommen werden kann, dass der Kunde ergänzend auf weitere Informationsquellen verwiesen wird, und welche Anforderungen insoweit gegebenenfalls zu stellen sind.
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