Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Werbung mit Herstellergarantie muss nur dann Garantiebedingungen enthalten, wenn es sich um ein rechtsverbindliches Angebot handeltveröffentlicht am 1. Juli 2013
BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. I ZR 146/11
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 443 BGB, § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGBDer BGH hat erneut entschieden, dass als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, nur Willenserklärungen gelten, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert (invitatio ad offerendum) und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Bei einer Werbung mit einer Garantie in einem Onlineshop müssen grundsätzlich keine Garantiebedingungen angegeben werdenveröffentlicht am 21. Juni 2012
BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGBDer BGH hat nach seiner ersten Entscheidung zur Werbung mit einer Garantie (hier) noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Werbung für eine Garantie keine Garantiebedingungen (vgl. § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB) enthalten muss, wenn die fragliche Werbung nicht zugleich ein rechtsverbindliches Angebot über den Abschluss eines Kaufvertrags enthält (vgl. Zitat unten). (mehr …)
- OLG Hamburg: Unzureichende Garantieerläuterung bei eBay ist ein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 22. Januar 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2009, Az. 3 U 23/09
§§ 477, 443 BGB; 2, 3, 4 UWGNachdem das OLG Hamburg in einem Hinweisbeschluss vom 09.07.2009 (Link: Hinweisbeschluss) in demselben Verfahren noch offen gelassen hatte, ob es sich bei der Vorschrift des § 477 BGB („Sonderbestimmungen für Garantien“) um eine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregel handelt, hat es sich mittlerweile zur Bejahung der Frage entschieden. Nach Vorstellung des europäischen Normgebers habe die Aufklärung über die Garantie verbraucherschützenden Charakter. Auch der gesetzgeberische Wille im Gesetzesentwurf zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zeige, dass die Vorschrift unter dem Aspekt des lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands eine marktregelnde Tendenz besitze. Enthalte also ein bindendes Kaufangebot, z.B. auf der Auktionsplattform eBay, eine unselbständige Garantie, so müsse diese den Anforderungen des § 477 BGB genügen. Dies solle dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung dienen.
- OLG Hamburg: Abmahnung wegen einer unzureichenden Garantieerläuterung unzulässigveröffentlicht am 21. September 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 3 U 23/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, § 477 BGBDas OLG Hamburg hat in einem – mittlerweile revidierten – Hinweisbeschluss entschieden, dass die Werbung mit einer Garantie – ohne zu den Garantiebedingungen auszuführen – nicht im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit § 477 BGB wettbewerbswidrig ist. Es könne dahinstehen, ob § 477 BGB eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sei. Denn die beanstandete Werbung mit einer „Garantiezeit von 5 Jahren“ beinhalte keinen Verstoß gegen § 477 BGB. (mehr …)
- OLG Frankfurt: Eine „Geld-zurück-Garantie“ ohne eine Beschreibung der Garantiebedingungen verstößt gegen das Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 29. August 2008
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2006, Az. 6 U 73/06
§§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass eine unlautere Verkaufsförderungsmaßnahme vorliegt, wenn dem Kunden eine Garantie versprochen wird, ohne dass die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar und eindeutig angegeben werden. Im vorliegenden Fall war mit einer „Geld-zurück-Garantie“ auf einer Getränkeflasche geworben worden, wobei die Garantiebedingungen auf der zur Flasche gewandten Rückseite eines ablösbaren Etiketts aufgedruckt waren. Auch ein Fernsehspot, in welchem die Bedingungen der Garantie nicht offengelegt wurden, wurde für wettbewerbswidrig erachtet. Offen blieb, ob bei der Werbung in Rundfunkmedien den erforderlichen Informationspflichten auch in der Weise nachgekommen werden kann, dass der Kunde ergänzend auf weitere Informationsquellen verwiesen wird, und welche Anforderungen insoweit gegebenenfalls zu stellen sind.
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