Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Haftung des Gesellschafters einer GbR bei einem Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 20. Oktober 2014
OLG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 107/13
§ 9 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Gesellschafter einer GbR bei Wettbewerbsverstößen persönlich auf Auskunft und Schadensersatz haftet, auch wenn er selbst weder als Täter noch als Teilnehmer an dem Verstoß beteiligt war. Letzteres könne ihn nur von einem Unterlassungsanspruch freistellen. Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten müsse hingegen – nicht anders als bei vertraglichen Verbindlichkeiten – das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Gibt der Gesellschafter allein für die GbR die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, haftet der Gesellschafter nicht persönlichveröffentlicht am 25. Oktober 2013
BGH, Urteil vom 20.06.2013, Az. I ZR 201/11
§ 242 BGB, § 705 BGB, § 128 HGBDer BGH hat entschieden, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht auch gleichzeitig strafbewehrte Unterlassungserklärungen der einzelnen Gesellschafter umfasst. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Celle: Gesellschafter einer „Limited“ (Ltd.) haften persönlich, wenn die Gesellschaft erloschen ist / Automatische Umwandlung in oHG oder GbRveröffentlicht am 6. Juli 2012
OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2012, Az. 6 U 15/12
§ 128 S. 1 HGBWird eine sog. Limited-Gesellschaft (Ltd.) im Ausland aufgelöst und sind die Gesellschafter in Deutschland weiterhin gewerblich tätig, so haften die Gesellschafter persönlich weiter als Teil einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dies hat das OLG Celle entschieden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Gesellschafter einer GbR könnten separat neben oder statt der GbR auf Unterlassung in Anspruch genommen werdenveröffentlicht am 12. März 2012
KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2005, Az. 1 W 307/05
§ 242 BGB, § 421 BGB, § 422 BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass die Gesellschafter einer GbR neben oder statt der GbR persönlich in Anspruch genommen werden können (BGH NJW 2001, 1056/1060). Sie seien aber nur dann Gesamtschuldner, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Mehrere Unterlassungsschuldner seien keine Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421, 422 BGB, da die Erfüllung der Unterlassungspflicht des einen Schuldners nicht den anderen von seiner gleichartigen Verpflichtung zur Unterlassung befreie (OLG Koblenz, JurBüro 1985, 257). Für die Haftung der Gesellschafter einer GbR auf Unterlassung gelte nichts anderes. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)