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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. September 2014

    LG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2014, Az. 38 O 70/14
    § 4 Nr. 11 UWG; § 2 Abs. 1 PAngV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass in der Artikelübersicht eines Onlineshops für Hygieneartikel Grundpreisangaben dann nicht zwingend erforderlich sind, wenn gar keine einzelnen Artikelpreise angegeben sind. Vorliegend sei in der Übersicht lediglich die Angabe „T Händedesinfektion Desinfektion ver. Größen“ sowie „Preis von: EUR 1,60“ zu finden. Eine Zuordnung des Preises zu bestimmten Artikeln liege nicht vor. Wenn keine Preise für einzelne Artikel angegeben seien, sei auch eine Grundpreisangabe nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:

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