Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Wo „TÜV“ draufsteht, muss auch „TÜV“ drin sein / Zur gebräuchlichen Bezeichnungveröffentlicht am 13. Oktober 2011
BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09 – TÜV II
§ 14 MarkenG, § 23 MarkenG, § 49 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass eine private GmbH, die u.a. auf den Gebieten Arbeitsschutz, Brandschutz und technische Überwachung tätig ist, nicht mit Bezeichnungen wie „erster privater TÜV“ und dem Anbieten von „TÜV-Dienstleistungen“ werben darf. Die Marke TÜV sei zwar weithin bekannt und werde häufig beschreibend verwendet, eine gebräuchliche Bezeichnung im Sinne von § 49 MarkenG sei daraus jedoch nicht entstanden. Deshalb nutze die Beklagte durch die Bezeichung als „privater TÜV“ die Wertschätzung der Marke „TÜV“ in unzulässiger Weise für eigene Zwecke aus, da der Verkehr die Werbung unweigerlich mit dem bekannten Zeichen verknüpfe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Auch Wortschöpfungen sind nicht eintragungsfähig, wenn ein Begriff ohne Unterscheidungskraft entstehtveröffentlicht am 8. Mai 2009
BPatG, Beschluss vom 22.01.2009, Az. 30 W (pat) 25/08
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass auch die Neuschöpfung eines Wortes unter Umständen nicht als Marke eintragungsfähig ist. So geschah es bei der Anmeldung von „mailagenten“ für eine Vielzahl von Waren- und Dienstleistungsklassen. Nur für einen Bruchteil dieser Klassen ließ das BPatG eine Anmeldung zu. Im weitaus größeren Teil jedoch wurde die Anmeldung zurückgewiesen, und zwar bezüglich aller Waren/Dienstleistungen, für die der Begriff „mailagenten“ eine freizuhaltende, beschreibende Angabe ist. Nach Auffassung des Gerichts könne auch bei Wortschöpfungen durch Zusammensetzung zweier oder mehr Wörter der Eintragungsversagungsgrund des Freihaltebedürfnisses entgegenstehen, nämlich wenn sie sprachüblich gebildet seien und sich den Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe unmittelbar erschließe. Für den Begriff „mailagenten“ treffe dies zu, denn die Sachaussage sei, „dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren oder Dienstleistungen handelt, die über ein Postagentenprogramm verfügen bzw. mit einem Postagentenprogramm arbeiten oder funktionieren oder für ein Postagentenprogramm oder für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit eines Postagenten – hinsichtlich elektronischer wie auch der Post im herkömmlichen Sinn – bestimmt sind oder dies zum Inhalt oder Thema haben“. Demnach war die Anmeldung der Marke für alle Bereiche, die möglicherweise mit einem solchen Postagenten in Berührung kommen könnten, zurückzuweisen.