Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Androhung einer „Gegenabmahnung“ um Erstabmahnung aus der Welt zu schaffen, führt zum Rechtssmisbrauch der später tatsächlich ausgesprochenen Gegenabmahnungveröffentlicht am 22. Mai 2011
OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2011, Az. I-4 U 175/10
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Androhung einer Gegenabmahnung mit dem Zweck, den Gegner damit zur Rücknahme einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu bewegen, dazu führen kann, dass die später realisierte Gegenabmahnung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Zu den wesentlichen Entscheidungsgründen (Zitate):
- OLG Hamm: Hohe Anzahl von Abmahnungen ist kein Beweis für Rechtsmissbräuchlichkeit, wohl aber deren Verhältnis zu dem Umsatz des Abmahnersveröffentlicht am 4. Mai 2010
OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2010, Az. 4 U 223/09
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamm hat in diesem Urteil erneut klargestellt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit vorliegt, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind, wobei dies insbesondere auf das Gebührenerzielungsinteresse zutrifft. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse sei auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machten, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben könne und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben müsse. Dies ergebe sich jedoch nicht allein aus einem hohen Umfang der Abmahntätigkeit, denn dieser könne sich auch aus einer hohen Anzahl von Wettbewerbsverstößen ergeben. Weitere Umstände müssten hinzutreten. Ein solcher weiterer Umstand könne in einem Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebs liegen ebenso wie in der Art und Weise der Rechtsverfolgung. Dies hatte bereits das LG Berlin in der Vergangenheit entschieden. Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin in einem Zeitraum von ca. 3 Monaten 60 Abmahnungen versandt.
- OLG München: Gleichzeitiges Betreiben von einstweiligem Verfügungsverfahren und Hauptsacheklage zulässig?veröffentlicht am 15. Dezember 2008
OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az. 6 U 1880/07
§§ 3, 5 Abs. 1 u. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 u. 2 u. 4, 11 UWG; 242 BGB; 937 Abs. 1 ZPODas OLG München hat entschieden, dass ein gleichzeitiges Betreiben von einstweiligem Verfügungsverfahren und Haupsacheverfahren in derselben Angelegenheit nicht per se rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein muss. Im entschiedenen Fall wurde zunächst ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die Verfügungsbeklagte kündigte einen Widerspruch gegen die Verfügung an, verweigerte die Abgabe einer Abschlusserklärung und stellte den beanstandeten Wettbewerbsverstoß mehrfach in Abrede. In dieser Konstellation befand das OLG, dass es der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, auf den Abschluss des Verfügungsverfahrens zu warten, welches u.U. auch über die Berufungsinstanz hätte gehen können. Darüber hinaus hätten Annexansprüche wie Auskunft oder Schadensersatz ohnehin bereits in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden müssen, da durch das einstweilige Verfügungsverfahren keine Hemmung der Verjährung für diese Ansprüche ausgelöst wird. Für die erfolgte Erhebung der Hauptsacheklage auch auf Unterlassung vor Abschluss des Verfügungsverfahrens könne hier nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auf Grund eines reinen Gebührenerzielungsinteresses durch ein weiteres Verfahren erhoben werden.