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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. März 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2012, Az. I-4 U 129/11
    § 8 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Unternehmens mit „Wir feiern 5 Jahre Nailsdepot nicht irreführend ist, wenn das Unternehmen tatsächlich schon 7 Jahre besteht. Eine Alterswerbung könne lediglich deshalb zur Irreführung des Verbrauchers führen, weil mit einem gewissen Alter ein gewisses Maß an Wertschätzung und Zuverlässigkeit verbunden werde und Altersangaben je nach Ausmaß eine versteckte Qualitätsbehauptung enthielten. Demzufolge sei unter dem Aspekt der Alterswerbung unbeachtlich, wenn eine Werbung ein geringeres als das tatsächliche Alter zum Ausdruck bringe. Ebenso liege keine Täuschung des Verkehrs vor, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre der Inhaber gewechselt habe, sofern ansonsten Unternehmenskontinuität (hier: Produktpalette, Ladenlokal, Mehrzahl des Personals) bestehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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