Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Braunschweig: Die Verschleierung des Werbecharakters von Briefwerbung ist unzulässigveröffentlicht am 4. August 2015
LG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2015, Az. 21 O 726/14
§ 4 Nr. 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 7 UWGDas LG Braunschweig hat entschieden, dass der werbliche Charakter einer Briefsendung (hier: zu Gedenkmünzen) nicht verschleiert werden darf. Zwar müsse nicht schon der Umschlag die Werbung eindeutig erkennen lassen, aber nach Öffnen des Umschlags dürfe kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine Werbesendung handele. Vorliegend habe das Schreiben jedoch einen amtlichen Eindruck erweckt und sei erst bei sorgfältigerem Durchlesen als Werbung erkennbar gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Braunschweig: Irreführende Werbung mit „streng limitierten“ Gedenkmünzenveröffentlicht am 26. April 2012
LG Braunschweig, Urteil vom 21.12.2011, Az. 9 O 1286/11
§ 8 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas LG Braunschweig hat entschieden, dass ein Münzhändler, der zur Bewerbung von 10-Euro-Silbermünzen die Formulierung „amtlich streng limitierte Auflage“ verwendete, irreführend und damit wettbewerbswidrig handelt. Die verwendete Formulierung erzeuge beim Verbraucher den Eindruck, dass es sich bei den vertriebenen Münzen um seltene Exemplare handele, die möglicherweise in einer Auflage von einigen Tausend erschienen seien. Tatsächlich seien aber von den vertriebenen Münzen je Motiv mindestens 1,5 Mio. Stück ausgegeben worden, so dass die Formulierung „strenge Limitierung“ einen erheblichen Irrtum erzeuge. Zum Volltext der Entscheidung: