Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- AG Düsseldorf: „Advent, Advent, ein Gedichtlein brennt“ / Zum Schadensersatz beim Diebstahl von Adventsgedichtenveröffentlicht am 12. Dezember 2011
AG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2011, Az. 57 C 14084/10
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass für den unbefugten Vertrieb eines Adventsgedichts in einem Onlinemagazin über einen Zeitraum von 4 Monaten ca. 600,00 EUR Schadensersatz an die Dichterin zu zahlen sind. Zugrunde gelegt wurde die Berechnung die Preisliste der Rechteinhaberin, die einen Betrag von 0,75 EUR pro Zeichen vorsah. Dies sah das Gericht als angemessen an, da es sich nicht um Fantasiepreise handeln würde. Dazu habe die Beklagte noch Abmahnkosten von mehr als 500,00 EUR zu tragen, da eine Deckelung der Abmahnkosten wegen des gewerbsmäßigen Vertriebs nicht in Betracht komme. Das LG Potsdam hatte für den Lizenzschadensersatz von Gedichten mangels Preislisten des Rechtsinhabers noch die „Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands“ mit der Rubrik „Kurzgeschichten“ herangezogen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Potsdam: Die fiktive Lizenzgebühr für ein urheberrechtswidrig genutztes Gedicht richtet sich nach der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandsveröffentlicht am 25. November 2011
LG Potsdam, Urteil vom 27.01.2011, Az. 2 O 232/10
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 10 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 278 BGB, § 339 S. 2 BGBDas LG Potsdam hat entschieden, dass sich die fiktive Lizenzgebühr für ein Gedicht, welches ohne Zustimmung des Autors auf der Internetseite eines Gemeindeblatts veröffentlicht wird, nach der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands richten darf. Die Anwendung dieser Tabelle sei sachgemäß, wenn die Rubrik über Online-Vergütungen von Kurzgeschichten als Maßstab genommen werde. Zwar sei das Gedicht kürzer als ein durchschnittlicher journalistischer Beitrag; aus dem „höheren Individualwert“ eines für ein Gedicht verwendeten Wortes ergebe sich jedoch eine Äquivalenz. Vorliegend wurde ein Betrag von 200,00 EUR vom Gericht nicht beanstandet. Zum Volltext der Entscheidung:
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