IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 5 W 105/09
    §§ 312 c BGB; 1, 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV

    Das KG Berlin hat in diesem Beschluss eine ausdrückliche Abkehr von früherer Rechtsprechung genommen und befindet nunmehr einzelne Fehler in der Widerrufsbelehrung als abmahnungswürdig, die bis dato jedenfalls in Berlin als Bagatelle bewertet wurden. Dabei handelt es sich zum einen um den Punkt der Gefahrtragung. Vergaß der Verkäufer anzugeben, dass im Falle einer Rücksendung er die Gefahr für den Untergang der Sendung trägt, wurde dies zuvor noch als nicht abmahnfähiger Bagatellverstoß eingestuft. Nunmehr vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Hinweis bezüglich der Gefahrtragung eine wesentliche Information für den Verbraucher sei, da er um das Verlustrisiko von Postsendungen wisse. Ein zweiter Fehler, den das Gericht als wesentlich einstufte, war der unvollständige Hinweis bezüglich von Zahlungsfristen. Durch die Formulierung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen“ werde der Eindruck erweckt, dass nur den Verbraucher eine solche Pflicht treffe. Dies sei jedoch nicht korrekt. Begründung für den Sinneswandel des Gerichts sei die neugefasste Musterbelehrung und der Ablauf der Umstellungsfrist am 30.09.2008. Seitdem gebe es keinen Grund mehr, hinsichtlich der genannten Punkte auf klarstellende Informationen zu verzichten.

  • veröffentlicht am 11. November 2008

    LG Mannheim, Urteil vom 13.09.2006, Az. 24 O 80/06
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 2 UWG; 474 Abs. 2 BGB

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass das Angebot von „versichertem Versand“ bzw. „unversichertem Versand“, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts würde durch diese Angaben dem Verbraucher vorgetäuscht, dass er die Versandgefahr trage und es in seiner Hand läge, sich in Form einer Versicherung zu schützen. Beim Verkauf von Unternehmern an Verbraucher trägt jedoch grundsätzlich der Verkäufer die Gefahr für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Ware, bis diese beim Käufer angekommen ist. Auf Grund mehrerer Abmahnwellen zu diesem Thema wurden bei eBay schließlich die Optionen „unversicherter Versand / versicherter Versand“ aus den Versandoptionen entfernt. Aus demselben Grund ist davon abzuraten, solche Versandbedingungen direkt in die Artikelbeschreibungen bei eBay oder in Onlineshops aufzunehmen.

    (mehr …)

I