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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Paderborn, Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
    §
    8 Abs. 4 UWG

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung, die als Vergeltungsmaßnahme auf eine frühere Abmahnung ausgesprochen wird, rechtsmissbräuchlich sein kann. Dazu bedürfe es allerdings einiger Voraussetzungen, da die Gegenabmahnung per se keinen Rechtsmissbrauch darstelle. Im entschiedenen Fall habe der Antragsteller auf eine gegen ihn berechtigt ergangene Abmahnung der Antragsgegnerin völlig überzogen reagiert. Er habe mehrere Wettbewerbsverstöße abgemahnt, davon alle bis auf einen unberechtigt. Der einzige vorliegende Verstoß bewege sich außerdem im Bagatellbereich. Zudem vertrete der Antragsteller mehrere Konkurrenten der Antragsgegnerin und habe neben dem hier entschiedenen Antrag auf eine einstweilige Verfügung mehrere weitere Anträge bei anderen Gerichten gestellt sowie eine Unterlassungsklage eingereicht. Daraus ergab sich für das Gericht die Absicht, zusätzlich mit dem Entstehenlassen hoher Gebühren wegen eines geringfügigen Wettbewerbsverstoßes einen, zumal kleinen Mitbewerber vom Markt zu drängen.  Auf Grund des Annahme des Rechtsmissbrauchs wurde der Antrag zurück gewiesen.

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  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 65/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass eine wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung – als Antwort auf eine andere wettbewerbsrechtliche Abmahnung – zwar grundsätzlich zulässig ist, ihr jedoch als sog. „Retourkutsche“ gewisse Bedenken entgegenstünden, so dass eine besonders kostenschonende Verfahrensweise des „Retourkutschers“ erforderlich sei. Im Einzelnen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009, Az. 4 U 28/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine sog. Gegenabmahnung, die nach erfolgter Abmahnung als „Retourkutsche“ ausgesprochen wird, nicht per se unzulässig ist. Entscheidend sei, ob es hauptsächlich um die Unterbindung unlauteren Wettbewerbs gehe. Dann genüge es für die Annahme des Missbrauchstatbestandes nicht, wenn auch – untergeordnet – sachfremde Motive eine Rolle spielten.

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  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München, Urteil vom 16.01.2008, Az. 1HK O 8475/07
    §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG, §§ 3, 5 EnVKV, EU-Richtlinie 95/12/EG

    Das LG München hat mit diesem Urteil darauf hingewiesen, dass neben den gesetzlichen Vorgaben für die Kennzeichnung von Energieeffizienz keine weiteren Hinweise erlaubt seien. Die Terminologie der entsprechenden EU-Richtlinie sei in ihrer Anlage als abschließend zu verstehen. Eigenkreationen verstießen gegen geltendes Wettbewerbsrecht. „Die Verwendung von gesetzlich nicht vorgesehenen Bezeichnungen ist irreführend, da sie beim Verkehr die falsche Vorstellung weckt, die … angebotenen Waschmaschinen würden vergleichbaren Maschinen eines Wettbewerbers, der sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hält, hinsichtlich Wirtschaftlichkeit (Stromkosten) und Umweltverträglichkeit (Ressourcenverschwendung, CO2- Belastung) vorzuziehen sein.“ Auch die Formulierung „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A“ sei nicht statthaft, da Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A nur im Ausnahmefall einen Stromverbrauch hätten, der exakt dem Grenzwert für die Klasse A entspreche. Vielmehr liege ihr Stromverbrauch in der Regel unter diesem Grenzwert. Im Ergebnis folgte das LG München I dem LG Dresden (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Dresden). Zugleich setzten sich die Münchener Richter mit der Frage auseinander, ob die gesetzlich erforderlichen Erläuterungen durch einen Sternchenzusatz angefügt werden können. Beanstandet wurde, dass die Erläuterung auf einer verlinkten Unterseite zu finden war. Weiterhin kritisierte die Kammer: „Die Verwendung von quasi-amtlichen Phantasiebezeichnungen wäre selbst mit einer wie behauptet beigefügten Erläuterung bedenklich, da einerseits der behauptete Erläuterungszusatz schon in sich nicht stimmig ist, andererseits Wettbewerber gezwungen wären, entweder ihrerseits entsprechend fragliche Bezeichnungen einzusetzen (und sich damit selbst der Gefahr aussetzten, ggü. anderen Marktteilnehmern unlauter zu handeln) oder ggü. dem Verkehr einen Wettbewerbsnachteil hinzunehmen.“

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    OLG Frankfurt a.M.; Beschluss vom 05.12.2008, Az. 6 W 157/08
    §§
    312c Abs. 1, 443 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 4, 12 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat festgestellt, dass die Eilbedürftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht (!) deshalb entfalle, weil a) die von der Antragstellerin beanstandete Wettbewerbshandlung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits beendet war,  b) von der Antragsgegnerin in dieser Form nicht wiederholt wird, etwa weil ihre späteren Angebote bei eBay keine Wettbewerbsverstöße der streitgegenständlichen Art mehr aufweisen und c) im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht wiederholbar ist, weil die Antragsgegnerin auf der streitgegenständlichen Handelsplattform im Internet nicht mehr angemeldet ist. Selbst die vollständige Aufgabe eines Geschäftsbetriebes lasse die Wiederholungsgefahr allenfalls dann entfallen, wenn auszuschließen sei, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnehme. Weiterhin wiesen die Frankfurter Richter darauf hin, dass die Beantwortung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit einer Gegenabmahnung von Wettbewerbsverstößen auf Seiten des Abmahners keineswegs rechtsmissbräuchlich sind. Allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweise, rechtfertige noch nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten.

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  • veröffentlicht am 17. September 2008

    OLG Bremen, Beschluss vom 08.08.2008, Az.: 2 U 69/08
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Bremen hat die Rechtsauffassung vertreten, dass eine auf eine Abmahnung folgende Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne der § 8 Abs. 4 UWG sei. Wer wie der Abmahnende in diesem Fall sich zur Hüterin des Wettbewerbs mache, dürfe sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nehme, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Das könne nicht richtig sein. § 8 Abs. 4 UWG solle unter anderem den Abgemahnten vor solchen „Wettbewerbsschützern“ schützen, denen es nicht um den fairen Wettbewerb, sondern um die Generierung von Abmahnkosten geht. Die Vorschrift schütze dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden. (mehr …)

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