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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Februar 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2015, Az. I-16 U 85/15
     § 56 Abs. 1 S. 2 RStV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch auf Gegendarstellung wegen einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung in einem Online-Pressebericht noch nicht dadurch erfüllt wird, dass der Berichtende den Artikel lediglich – ohne weitere Hervorhebung – ergänzt. Auch der bloße Hinweis auf eine Aktualisierung ohne weitere Angaben zum Umfang und Inhalt der Aktualisierung und ohne den Zusatz, dass, anders als zuvor, hier der Betroffene „zu Wort kommt“, sei deshalb nicht ausreichend und lasse das berechtigte Interesse des Betroffenen nicht entfallen. Einzig die Konstellation, dass der ursprüngliche Bericht bereits eine zutreffende Stellungnahme des Betroffenen enthalte, könne den Anspruch auf Gegendarstellung ausnahmsweise entfallen lassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 27.05.2014, Az. VI ZR 153/13
    § 823 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Frage, ob eine Äußerung geeignet ist, sich abträglich auf das Bild eines Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken, davon abhängig zu beantworten ist, welcher Aussagegehalt ihr zukommt. Bei der mithin notwendigen Sinndeutung, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliege, sei wiederum zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen sei, in dem sie gefallen sei. Sie dürfe nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Januar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 20.09.2013, Az. 18 U 3075/13 Pre
    § 11 LPressG

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Anspruch auf Gegendarstellung nur dann besteht, wenn noch Aktualität zum betreffenden Presseartikel besteht. Im vorliegenden Fall bestätigte der Senat insoweit eine 4-Wochen-Frist. Der Kläger hatte u.a. argumentiert, die streitgegenständliche Darstellung habe sich in einer Wochenbeilage befunden, auf welche eine regelmäßige 4-6-Wochen-Frist zur Anwendung komme. Das Oberlandesgericht konnte sich dieser Wertung („Wochenbeilage“) allerdings nicht anschließen. Im Ergebnis ist bei der Übermittlung von Gegendarstellungen ein ganz besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Frist zu legen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 8 W 130/12
    § 15 Abs. 2 S. 1 RVG, § 22 Abs. 1 RVG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn zwei miteinander verbundene Unternehmen wegen derselben Berichterstattung in getrennten Verfügungsverfahren in Anspruch genommen werden und die Kostenfestsetzung dann für beide Verfahren in voller Höhe beantragt wird. Die Geltendmachung der Mehrkosten, die durch die getrennte Verfolgung entstanden sind, sei nicht zulässig; der Antragsteller sei kostenrechtlich so zu behandeln, als ob er lediglich ein Verfahren geführt hätte. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 7. Mai 2013

    OLG Dresden, Beschluss vom 27.03.2013, Az. 4 W 295/13
    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, § 10 Abs. 4 S. 3 SächsPresseG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine presserechtliche Gegendarstellung mit dem Hinweis versehen werden darf „Anmerkung der Redaktion: Nach dem Sächsischen Pressegesetz sind wir verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Lüneburg, Urteil vom 31.05.2012, Az. 1 S 66/11
    § 11 LPG Niedersachsen; § 56 RStV;
    § 280 Abs. 2 BGB, § 286 BGB

    Das LG Lüneburg hat entschieden, dass Rechtsanwaltskosten, die wegen einer Aufforderung zur  Nachbesserung einer Gegendarstellung entstanden sind, vom Gegner erstattet werden müssen. Vorliegend hatte die Klägerin einen berechtigten Anspruch auf Gegendarstellung sowohl in der Printausgabe als auch hinsichtlich des Internetauftritts der Beklagten. Die Beklagte befand sich im Verzug, da bis zur rechtsanwaltlichen Aufforderung die Gegendarstellung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde (unzulässiger Redaktionsschwanz in der Printausgabe, fehlende Wiedergabe der Unterschriften beim Internetauftritt). Aus diesem Grund seien die Kosten zu erstatten. Zitat:

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  • veröffentlicht am 2. November 2012

    Wir hatten berichtet (hier): Der sog. High Court of Justice of England and Wales hatte am 07.07.2012 entschieden, dass der Galaxy Tablet Computer der Firma Samsung Electronic (UK) in den Ausführungen Galaxy Tab 10.1, Tab 8.9 and Tab 7.7 Apples Geschmacksmuster No. 0000181607-0001 nicht verletze. Nicht nur, dass Apples Ansprüche zurückgewiesen wurde. Die britischen Richter verurteilten Apple auch noch dazu, ihr Urteil, jedenfalls im Ergebnis, auf der britischen Apple-Website zu veröffentlichen. Apple nahm die Entscheidung als Anlass, noch mit den Worten des Gerichts (!) kräftig für die eigenen Produkte bzw. das eigene Produktdesign zu werben. Unser Kommentar war: „Was wir davon halten? Oha …“ Wir sollten Recht behalten. Wie nunmehr bei Golem (hier) zu lesen ist, fand das Gericht die veröffentlichte Erklärung von Apple wenig erheiternd und verurteilte das amerikanische Unternehmen dazu, die Erklärung richtig zu stellen. Dies beinhaltet, den Link auf das Urteil größer darzustellen, darauf zu verzichten, auf andere Urteile hinzuweisen, nach denen Samsung bei gleichen Klageansprüchen verurteilt worden war – und das Zitat des Richters Colin Birss zu entfernen, welcher das iPad als viel „cooler“ als Samsungs Galaxy Tab bezeichnet hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass die richterliche Anordnung nicht den Sinn habe, eine Partei zu bestrafen oder sie das Gesicht verlieren zu lassen, sondern geschäftliche Unsicherheiten auszuräumen.

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2012

    LG Kiel, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 3 O 157/12
    § 56 RStV

    Das LG Kiel hat entschieden, dass der Abdruck einer Gegendarstellung zu einer Pressemitteilung des Landtags per einstweiliger Verfügung durchsetzbar ist. Neben dem Wortlaut der Gegendarstellung (s.u.) legte das Gericht zudem fest, dass die Gegendarstellung ebenso lange wie die Ausgangsmitteilung in unmittelbarer Verknüpfung mit dieser anzubieten sei. Werde die Ausgangsmitteilung nicht mehr angeboten oder ende das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so sei die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten wie die ursprünglich angebotene Ausgangsmitteilung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Juli 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2012, Az. 7 W 53/12
    § 56 RStV; § 11 HmbgPresseG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Verlag, dem mehrere unterschiedliche Gegendarstellungen für eine Erstmitteilung zugehen, keine davon veröffentlichen muss, wenn der Betroffene nicht eindeutig zu erkennen gibt, durch welche Gegendarstellung er seine Ansprüche als erfüllt ansieht. Sei letzteres nicht der Fall, sei das Gegendarstellungsverlangen nicht gesetzeskonform ausgebracht worden und damit von dem betroffenen Herausgeber nicht zu erfüllen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Mai 2012

    KG Berlin, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 10 W 15/12
    § 888 Abs. 1 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung, die die Antragsgegnerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, nicht erfüllt ist, wenn diese nicht „in dem gleichen Teil des Druckwerks“ wie die Erstmitteilung veröffentlicht wird. Zwangsmittel wie Ordnungsgelder können die Folge sein. Vorliegend war der zuvor beanstandete Text in einem Teil der Münchener Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht worden, der sich auch mit lokalen Münchener Themen befasste. Die Gegendarstellung hingegen wurde in einem Teil veröffentlicht, der Meldungen aus ganz Deutschland und der Welt, Leseranfragen und das Impressum der Zeitung beinhaltete. Dies sei thematisch nicht der „gleiche Teil“. Zum Volltext der Entscheidung:

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