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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 28. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 06.11.2012, Az. 15 U 97/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Äußerungen in der Presse, die nach einem mit Freispruch beendeten Strafverfahren stattfinden und darauf hinauslaufen, dass die verhandelte angebliche Tat doch stattgefunden habe, das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Angeklagten verletzen können. Auch bei unterstellter Wahrheit der Äußerungen würden diese vorliegend nach Auffassung des Gerichts bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen. Ein Recht auf einen „Gegenschlag“ stehe der Beklagten nicht zu.  Sofern sie sich gegen Äußerungen, sie hätte falsche Verdächtigungen ausgesprochen, habe wehren wollen, stehe ihr hierfür ebenso der Rechtsweg offen. Zum Text der Pressemitteilung:

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