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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. November 2015

    FG Münster, Urteil vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO
    § 100 Abs. 1 S. 1 FGO, § 119 Abs. 1 AO, § 316 AO, § 857 Abs. 1 ZPO

    Das FG Münster hat entschieden, dass bei einer Domain-Pfändung nicht die Domain selbst, sondern die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, gemäß § 857 Abs. 1 ZPO zu pfänden sind. Eine Internet-Domain als solche sei kein „anderes Vermögensrecht“ i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain komme keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichneten sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewährten, der vom Gesetzgeber begründet worden sei und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden könne. Eine Internet-Domain sei lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass eine Internet-Domain nur einmal vergeben werde, sei allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründe kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Die Vergabestelle hatte sich in diesem Fall erfolglos gegen eine Pfändung durch das zuständige Finanzamt gewehrt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. Juli 2011

    OLG Frankfurt a.M.; Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08
    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Kosten für eine Schutzschrift als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sind, wenn die Schutzschrift Bestandteil des Verfahrens geworden ist und mit ihr ein Antrag auf Zurückweisung des Eilantrages gestellt wurde. Im vorliegenden Fall hätten die Antragsgegner eine durch ihren Prozessbevollmächtigen verfasste Schutzschrift hinterlegt, in der die Zurückweisung eines möglichen Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragt worden sei. Diese Schutzschrift sei zur Akte genommen und damit Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Juli 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2010, Az. 327 O 370/10

    Das LG Hamburg hat einem Unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr unter der URL http://www.[…].com, Spiel-Gold oder sog. Power Leveling-Dienste für das Onlinespiel »Runes of Magic« abzubieten. Der Beschluss bezog sich auf die jeweils konkrete Begehungsform. Für das Verfahren wurde ein Streitwert von 100.000,00 EUR zu Grunde gelegt. Was wir davon halten? Da wir in dem Verkauf virtueller (Vermögens-) Gegenstände per se keinen Wettbewerbsverstoß erkennen können, – wie übrigens auch nicht das LG Darmstadt – dürfte das Problem in der konkreten Begehung (z.B. Irreführung, Verstoß gegen fremde Markenrechte) gelegen haben.

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