Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Unterwerfungserklärung gegenüber Dritten reicht nicht ausveröffentlicht am 30. Oktober 2008
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.10.2008, Az. 6 U 128/08
§§ 3, 4, 12 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat indirekt die Rechtsansicht erneuert, dass eine Unterlassungserklärung gegenüber Dritten, ohne dass diese vorher eine Abmahnung ausgesprochen haben, nicht ausreicht, um die bestehende Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes auszuräumen, indem es in nachfolgender Entscheidung auf eine dahingehende ältere eigene Entscheidung hingewiesen hat. Im vorliegenden Fall reichte die Drittunterwerfungserklärung allerdings nicht aus, weil die Wettbewerbszentrale die Unterlassungserklärung nicht angenommen hatte. DR. DAMM & PARTNER hatten bereits darauf hingewiesen, dass die Wettbewerbszentrale selbst derartige Unterlassungserklärungen nicht mehr annimmt (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). Auch das LG Bielefeld hatte im Sinne der Frankfurter Richter entschieden (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Bielefeld). Das LG Berlin hatte sich schließlich zum Thema „Gefälligkeitsabmahnung“ geäußert (? Klicken Sie bitte auf folgenden Link, der JavaScript verwendet: LG Berlin).
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