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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Mai 2013

    LG Gießen, Beschluss vom 14.03.2013, Az. 1 S 337/12
    § 164 Abs. 1 S. 1 BGB, § 167 BGB

    Das LG Gießen hat entschieden, dass der Inhaber eines „gehackten“ Mitgliedskontos nicht für vertragliche Pflichten haftet, die ein Dritter unter missbräuchlicher Nutzung des Mitgliedskontos herbeiführt. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines Ebay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen seien dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Nach diesen Grundsätzen sei vorliegend indes nicht von einer wirksamen Vertretung des Beklagten auszugehen, so dass eine Zurechnung des Vertragsschlusses an den Beklagten scheitere. Daran vermöge die Verwendung des passwortgeschützten Ebay-Mitgliedskontos des Beklagten und die Tatsache, dass das Höchstgebot unter diesem Account abgegeben wurde, nichts zu ändern. Die sog. Halzband-Entscheidung des BGH, nach der im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts eine unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines Ebay-Mitgliedskontos als eigenständiger Zurechnungsgrund für unter Verwendung des Kontos begangene Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzungen sowie sonstige Wettbewerbsverstöße genüge, finde im Vertragsrecht keine Anwendung. Zum Volltext der Entscheidung (der vom Gericht zitierte Hinweisbeschluss findet sich am Ende der Entscheidungsgründe, ebenfalls im Volltext): (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. August 2012

    BGH, Urteil vom 11.05.2011, AZ. VIII ZR 289/09
    § 164 BGB, § 177 Abs. 1 BGB, 307 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts nicht notwendigerweise haftet, wenn ein Dritter des Zugangspasswortes habhaft wird und darüber Käufe oder Verkäufe tätigt. Unter Abgrenzung von der Entscheidung BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06 – (Halzband) urteilte der Senat, dass der Account-Inhaber auch dann nicht hafte, wenn er die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt habe. In der Halzband-Entscheidung seien Grundsätze für den Bereich der deliktischen Haftung entwickelt worden, die sich nicht auf die Zurechnung einer unter unbefugter Nutzung eines Mitgliedskontos von einem Dritten abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung übertragen ließen. Es kämen in einem solchen Fall schlicht die Regeln der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB), einschließlich der Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht, zur Anwendung. Außerdem entschied der Senat, dass die eBay-AGB-Klausel „Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.“ keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern begründet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2012

    OLG Bremen, (Hinweis-) Beschluss vom 21.06.2012, Az. 3 U 1/12
    § 280 Abs. 1 BGB, § 281 Abs. 1 BGB, § 325 BGB, § 433 Abs. 2 BGB

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Kontos nicht für Kaufangebote haftet, die ein Dritter über sein Mitglieds-Konto abgibt. Allein die Tatsache, dass ihm das eBay-Konto gehöre, reiche noch nicht als Anscheinsbeweis dafür aus, dass der Inhaber auch tatsächlich die relevanten Erklärungen abgegeben habe. Ein Passwort könne leicht „geknackt“ werden. Der Inhaber des Kontos hatte einen Kaufvertrag über eine über 30.000 EUR teure Harley-Davidson bestritten und erklärt, sein Konto sei „gehackt“ worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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