IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. November 2015

    BGH, Urteil vom 27.03.2013, Az. I ZR 9/12
    § 4 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass das Urheberrecht an einem Sammelwerk nur dann verletzt ist, wenn das Werk hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs eine persönliche geistige Schöpfung darstellt und der übernommene Teil gerade diese individuelle Auswahlkonzeption des Sammelwerkurhebers enthält. Vorliegend sei bei der Ausgabe eines Sonderbandes eines Fotografen zwar eine Auswahl der in einem vorherigen Sammelband verwendeten Fotos genutzt worden, jedoch wurde gerade nicht der dem Sammelband zu Grunde gelegten Thematik gefolgt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2015

    KG Berlin, Urteil vom 20.04.2015, Az. 24 U 3/14
    § 23 UrhG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass das Libretto (Text) des Musicals “Hinterm Horizont” keine unfreie Bearbeitung eines zuvor von einem anderen Autor erstellten Librettos zur Biografie Udo Lindenbergs darstellt. Zwar wiesen beide Werke Ähnlichkeiten auf, die in der Biografie des Sängers begründet seien, das nunmehr verwendete Libretto enthalte jedoch keine Textpassagen bzw. Szenen oder Dialoge des früheren Entwurfs, die nach dem Urheberrecht schutzwürdig seien. Die Verwendung einzelner Ideen sei nicht geschützt. Zur Pressemitteilung Nr. 19/2015 hier.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2015

    LG Köln, Urteil vom 18.12.2014, Az. 14 O 193/14
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 13 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass Unterlagen für eine Ausschreibung (hier: Leistungsbeschreibung und Dienstleistungsangebot als Ausschreibungsunterlagen für das Vergabeverfahren „Bewachung“) wegen mangelnder Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Bei Gebrauchstexten wie im vorliegenden Fall könne zwar in Einzelfällen eine Schutzfähigkeit zu bejahen sein, wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts von gebräuchlichen Standardformulierungen betreffend technische Produkte abheben. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Beschränke sich die schöpferische Kraft eines Schriftwerkes allein auf den innovativen Charakter seines Inhalts, komme urheberrechtlicher Schutz nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:

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