Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: „gelbgewinnt“ als Wortmarke eintragungsfähig für Software, Telekommunikation und Internet-Verzeichnisseveröffentlicht am 25. Februar 2011
BPatG, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 29 W (pat) 161/10
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2; 33 Abs. 2; 41 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „gelbgewinnt“ u.a. für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Software, Telekommunikation und Internet eintragungsfähig ist. Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes, welches der Marke jegliche Unterscheidungskraft absprach, handele es sich bei der Wortschöpfung um eine mehrdeutige interpretationsbedürftige Bezeichnung, die als Herkunftsnachweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen tauglich sei. Es bliebe offen, wer oder was mit „gelb“ gemeint sei – die Eigenschaft des Wettbewerbers, des eingesetzten Produkts oder einer weiteren Voraussetzung -, aus welchem Grund „gelb“ gewinne und ob es sich um einen einmaligen Gewinn oder eine andauernde Gewinnmöglichkeit handele. Ein rein beschreibender Begriffsinhalt liege damit gerade nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung: