Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Die Bezeichnung “PAYeID” kann nicht für “Geldgeschäfte” als Marke eingetragen werdenveröffentlicht am 14. Oktober 2015
BPatG, Beschluss vom 22.09.2015, Az. 25 W (pat) 27/15
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung “PAYeID” für die Dienstleistungsklasse “Geldgeschäfte” nicht als Marke geschützt werden kann. Sie sei von der Eintragung ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bestimmung der Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne. Es sei nahe liegend, dass die Verknüpfung von „PAY” und „eID” im Sinn von „Bezahlung mit elektronischer Identifizierung” verstanden werde und damit geeignet sei, die Art der beanspruchten Dienstleistungen anzugeben. Zum Volltext der Entscheidung hier.