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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2015

    BPatG, Beschluss vom 22.09.2015, Az.  25 W (pat) 27/15
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung “PAYeID” für die Dienstleistungsklasse “Geldgeschäfte” nicht als Marke geschützt werden kann. Sie sei von der Eintragung ausgeschlossen, da sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bestimmung der Art oder Beschaffenheit der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne. Es sei nahe liegend, dass die Verknüpfung von „PAY” und „eID” im Sinn von „Bezahlung mit elektronischer Identifizierung” verstanden werde und damit geeignet sei, die Art der beanspruchten Dienstleistungen anzugeben. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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