IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Gelnhausen, Urteil vom 01.02.2010, Az. 52 C 898/09
    § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F.

    Das AG Gelnhausen hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einem telefonisch geschlossenen Telekommunikationsvertrag auch entfallen kann, wenn gar keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Die Beklagte nahm über den Zeitraum von mehreren Monaten die Dienste des Unternehmens in Anspruch, verweigerte dann aber die Zahlung der Entgelte unter Berufung auf die weder bei Vertragsschluss noch später erteilte Widerrufsbelehrung. Das Gericht gab dem Unternehmen bezüglich des Zahlungsanspruches Recht. Die Beklagte habe die Leistungen in Anspruch genommen und damit den Beginn der Dienstleistung selbst veranlasst. Dadurch sei das Widerrufsrecht, auch wenn darüber nicht belehrt wurde, zwischenzeitlich erloschen. Zu beachten ist, dass sich zwischenzeitlich jedoch die Gesetzeslage geändert hat und bestimmt, dass das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erst erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Vollständige Erfüllung bedeutet, dass der Unternehmer die Leistung erbracht und der Verbraucher diese auch vollständig bezahlt hat. Fraglich ist, ob dann das Widerrufsrecht bei Verträgen, die für einen langen Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, bei Zahlungsverweigerung des Verbrauchers und fehlender oder mangelhafter Widerrufsbelehrung quasi unbegrenzt bestehen bleibt.

I