Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zu der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung unterschiedlicher Unterlassungsansprüche an unterschiedlichen Gerichtenveröffentlicht am 29. März 2010
BGH, Urteil vom 22.10.2009, Az. I ZR 58/07
§ 8 Abs. 4 UWGDer BGH hat entschieden, dass nicht immer ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn zwei Wettbewerbs- verstöße in getrennten gerichtlichen Verfahren mit jeweils hohen Streitwerten verfolgt werden. Wenn in dem einen Verfahren Werbeaussagen im Gewinnspielplan und im Internetauftritt der Beklagten und im anderen Verfahren Telefon- und Postmarketingmaßnahmen verfolgt würden, sei dies nicht zu beanstanden, da bereits die erforderliche Beweiserhebung unterschiedlich sein könne. Im Einzelnen: (mehr …)
- BGH: Die Anwaltskosten für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe sind nicht immer erstattungsfähigveröffentlicht am 14. Oktober 2008
BGH, Urteil vom 08.05.2008, Az. I ZR 88/06
§ 340 Abs. 2, 677, 683 Satz 1, § 670 BGB, §§ 3, 5, 9 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nicht ohne weiteres auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers angerechnet werden kann. Aus § 340 BGB ergebe sich keine andere Regelung. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten als Resultat der Geltendmachung der Vertragsstrafe bestehe eine solche Identität nicht. Der Zweck der Vertragsstrafenvereinbarung bestehe, so der Bundesgerichtshof, darin, die Unterlassungsverpflichtung abzusichern und den sich aus einer Zuwiderhandlung ergebenden Schaden in pauschalierter Form abzudecken. Dazu gehörten nicht die weiteren Kosten, die der Schuldner dadurch veranlasst hat, dass er seine durch den Verstoß begründete Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. Interessanterweise hielt der BGH dennoch die Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten für unbegründet. Unter anderem könnten diese nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, da sich die Schuldnerin mit der Vertragsstrafe nicht in Verzug befunden habe und über § 12 UWG seien Anwaltskosten für die Einholung von Vertrags(!)strafen nicht abgedeckt. Zum Volltext der Entscheidung:
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