Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: In dem Aufstellen von Fernsehgeräten mit Zimmerantennen liegt noch keine GEMA-pflichtige „öffentliche Wiedergabe“veröffentlicht am 21. Dezember 2015
BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 21/14
§ 15 Abs. 2 S.1 UrhG, § 15 Abs. 2 S.2 Nr. 3 UrhG, § 15 Abs. 2 S.2 Nr. 5 UrhG, § 15 Abs. 3 UrhG, § 20 UrhG, § 22 S.1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29/EG, Art. 8 der EU-RL 2006/115Der BGH hat entschieden, dass ein Hotel allein damit, dass es seinen Gästen TV-Geräte mit Zimmerantenne anbietet, noch keine urheberrechtlich geschützten Werke (Fernsehsendungen) „öffentlich verbreitet“. Eine öffentliche Wiedergabe setze eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus (etwa durch die Weiterleitung der Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine hoteleigene Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern). Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stelle dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstatte, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden könnten, gebe die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schulde daher der GEMA auch keine Urhebervergütung. Zur Pressemitteilung Nr. 207/2015 hier.
- BGH: In Ausnahmefällen kann auch der Access-Provider verpflichtet werden, den Zugang zu urheberrechtswidrigen Inhalten zu sperrenveröffentlicht am 27. November 2015
BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14
BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14
§ 85 UrhG, Art. 8 Abs. 3 EU-RL 2001/29Der BGH hat entschieden, dass ein Access-Provider als Störer für eine Urheberrechtsverletzung auf Sperrung des Zugangs zu derselben in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Zur Pressemitteilung Nr. 194/2015 des BGH hier.
- BGH: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss für TV-Weiterübertragung über die Gemeinschaftsantenne keine GEMA-Gebühren zahlenveröffentlicht am 18. September 2015
BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 228/14
§ 15 Abs. 3 UrhGDer BGH hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer der GEMA keine Vergütung schuldet. Zur Pressemitteilung Nr. 158/2015 vom 18.09.2015 hier.
- BGH: Wer als Veranstalter für eine fremde Aufführung wirbt und deren Gäste bewirtet, hat als Veranstalter notwendige Rechte bei der GEMA einzuholenveröffentlicht am 18. August 2015
BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 204/13
§ 15 Abs. 2 UrhG, § 19 Abs. 2 UrhG, § 97 UrhG, § 13b UrhWGDer BGH hat entschieden, dass als Mittäter einer urheberrechtsverletzenden Aufführung neben dem aufführenden Künstler, der den Verletzungserfolg durch die Aufführung im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG unmittelbar herbeiführt, auch der Veranstalter gilt, der nach § 13b Abs. 1 UrhWG verpflichtet ist, vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen. Der Betreiber eines Theaters, der für eine Aufführung im Veranstaltungskalender wirbt, die Veranstaltungsbesucher bewirtet und die Erlöse aus der Bewirtung einbehält, wirke als Veranstalter an der Aufführung mit. Dagegen sei nicht als Veranstalter anzusehen, wer lediglich die für das Konzert erforderlichen äußeren Vorkehrungen treffe, indem er etwa allein den Saal und sei es mietweise zur Verfügung stelle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Google haftet als Störer für die fortgesetzte Vorhaltung rechtswidriger Videoinhalte auf YouTube / GEMAveröffentlicht am 3. Juli 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12 – nicht rechtskräftig (Revision zugelassen)
OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 175/10 – nicht rechtskräftig (Nichtzulassungsbeschwerde möglich)
§ 97 UrhG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten; werde allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, müsse er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen komme. Zur Pressemitteilung des Senats vom 01.07.2015: (mehr …) - BGH: Hintergrundmusik in Arztpraxen ist nicht GEMA-pflichtig, da nicht öffentlichveröffentlicht am 23. Juni 2015
BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. I ZR 14/14
§ 15 Abs. 3 UrhG, § 22 S.1 UrhG, § 78 Abs. 2 Nr. 3 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EGDer BGH hat entschieden, dass für das Abspielen von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen grundsätzlich keine GEMA-Gebühr zu zahlen ist. Es handele sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Zur Pressemitteilung Nr. 101/2015 des BGH: (mehr …)
- OLG München: YouTube-Sperrhinweis auf GEMA war wettbewerbswidrigveröffentlicht am 13. Mai 2015
OLG München, Urteil vom 07.05.2015, Az. [derzeit unbekannt]
§ 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWG
Nach Pressemitteilung der GEMA (hier) hat das OLG München am 07.05.2015 entschieden, dass die von YouTube geschalteten sogenannten GEMA-Sperrtafeln (hier) gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Es werde, so der Senat, bei YouTube-Nutzern der Eindruck erweckt, dass die GEMA den Betreibern der Plattform keine Nutzungslizenzen einräumen wolle und für die Sperrung verantwortlich sei, was nicht den Tatsachen entspreche. Tatsächlich sind den YouTube-Betreibern die Lizenzkosten schlicht zu hoch und die Sperrungen werden durch YouTube selbst vorgenommen. - AG Düsseldorf: Musikwiedergabe im Wartebereich einer Zahnarztpraxis stellt keine öffentliche Wiedergabe dar / Zur fristlosen Kündigung eines GEMA-Lizenzvertrages wegen veränderter Rechtsprechungveröffentlicht am 22. Oktober 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2013, Az. 57 C 12732/12
§ 105 UrhG i.V.m. § 2 KonzentrationsVO NRW, § 313 Abs. 3 S. 2 BGB, § 15 Abs. 3 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Zahnarzt den für die Abspielung von Musik in seinem Wartezimmer mit der GEMA geschlossenen Lizenzvertrag fristlos kündigen durfte, nachdem der EuGH entschieden hatte, dass diese Nutzungsform keine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne sei. Die Berufung wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Hannover: GEMA-Gebührenpflicht für asiatische Musik im Restaurantveröffentlicht am 10. Oktober 2014
AG Hannover, Urteil vom 06.03.2014, Az. 422 C 12176/13
§ 97 UrhGDas AG Hannover hat entschieden, dass ein Gastwirt GEMA-Gebühren zahlen muss, der in seinem Restaurant asiatische Musik abspielt. Auch für ausländische Unterhaltungsmusiktitel übe die GEMA die Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte aus. Zur Pressemitteilung vom 06.03.2014:
- BGH: Zur Höhe von Zuschlägen auf die GEMA-Tarife für Tanzschulenveröffentlicht am 20. Juni 2014
BGH, Urteile vom 18.06.2014, Az. I ZR 214/12, Az. I ZR 215/12 und Az. I ZR 220/12
§ 32 UrhG, § 86 UrhG, § 12 UrhWG, § 13 UrhWG, § 33 ZPO, § 60 ZPODer BGH hat entschieden, dass die von Tanzstudios zu zahlende Vergütung in Höhe eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif nicht ohne Weiteres der Billigkeit entspricht. Zur Pressemitteilung Nr. 098/2014 vom 20.06.2014: