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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.08.2012, Az. 32 C 1286/12-48 – nicht rechtskräftig
    § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei unter einem Pseudonym veröffentlichten Musikwerken der GEMA, kraft der höchstrichterlich mehrfach bestätigten sog. GEMA-Vermutung, eine dahingehende tatsächliche Vermutung besteht, dass die GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires grundsätzlich eine Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte und das mechanische Vervielfältigungsrecht für in- und ausländische Tanz- und Unterhaltungsmusik zusteht. Der GEMA-Vermutung stehe nicht entgegen, dass auch Musiktitel von den jeweiligen Urhebern direkt und ohne die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft angeboten würden. Um die bestehende GEMA-Vermutung in einem solchen Fall zu widerlegen, habe der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt sei oder kein Schutz des Werkes bestehe. Dabei reiche es allerdings nicht aus, eine unter einem Pseudonym handelnde Musikgruppe anzugeben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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