IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2015

    AG Nürnberg, Urteil vom 28.10.2015, Az. 32 C 4607/15
    § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG

    Das AG Nürnberg hat entschieden, dass ein Museum kein Monopolrecht für das Abfotografieren gemeinfreier (Museums-) Werke besitzt. Im vorliegenden Fall hatte das Museum vergütungspflichtige Fotografien seiner Werke angeboten. Ein Fotograf hatte jedoch ein von einem Dritten aufgenommenes und bei Wikipedia unter der Creative Commons Lizenz hochgeladenes Foto verwendet. Das AG Nürnberg gab dem Fotografen Recht; anderenfalls würde dem Museum gestattet, die Gemeinfreiheit des Werks zu umgehen und einen eigenen Urheberrechtsschutz zu etablieren bzw. zu verlängern. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 2. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 23.09.2011, Az. 6 U 66/11
    § 97 UrhG, § 101 UrhG, § 121 UrhG; Art. 7 Abs. 8 RBÜ

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Verleger, der von ihm verlegte Werke aus gutem Grund als gemeinfrei ansehen durfte, dem Inhaber der daran doch bestehenden Urheberrechte nur zur Auskunft und zur zukünftigen Unterlassung verpflichtet ist, nicht jedoch zum Schadensersatz. In dieser sehr speziellen Fallkonstellation hatte der beklagte Verleger Gedichte und Texte eines russischen Autors vertrieben, welche tatsächlich zwischendurch gemeinfrei gewesen waren. Der Beitritt der Sowjetunion zum Welturheberrechtsabkommen führte jedoch zu einem Wiederaufleben des Schutzes der Werke des Autors, der auf der Grundlage des bis zum Ende der Sowjetunion geltenden Rechts spätestens fünfundzwanzig Jahre nach seinem Tod – also im Jahr 1967 – zunächst erloschen war. In dieser Konstellation sei der Verleger zwar zu Auskunft und Unterlassung verpflichtet, Schadensersatz könne jedoch nicht geltend gemacht werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 07.07.2010, Az. 28 O 721/09
    § 5 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Anwaltsschriftsatz – soweit er als Bestandteil einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung wiedergegeben wird – urheberrechtlich nicht geschützt ist. Der Beklagte habe sich bei der Wiedergabe des Antragsschriftsatzes im Rahmen seiner Veröffentlichung auch im Rahmen der zulässigen Wiedergabe gehalten, denn er habe den Schriftsatz im Rahmen der Wiedergabe der gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung ersichtlich als deren Bestandteil veröffentlicht, er habe sie also als Teil des zitierenden und nach § 5 Abs. 1 UrhG schutzlosen Werks verwertet. Dabei sei es unerheblich, dass er den Beschluss in Teilen nicht 1 : 1 veröffentlicht, sondern den Verbotstenor verkürzt und die Entscheidung ohne Kostenentscheidung und die Namen der beteiligten Richter wiedergegeben habe. Auch dass er – insoweit wohl erläuternd – durch die Wendung „Verbundenen Antragsschrift“ gekennzeichnet habe, an welcher Stelle diese Wiedergabe beginne, sei im Zusammenhang mit der auszugsweisen Wiedergabe der Gerichtsentscheidung ohne Belang. Auch eine anprangernde Wirkung wurde in der Veröffentlichung des Urteils nicht gesehen.

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