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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 13. August 2010

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2010, Az. IV-4 RBs25/10
    §§ 59 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 StrWG NRW

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Visitenkartenwerbung von Gebrauchtwagenhändlern, die häufig auf Parkplätzen an parkende Autos geheftet wird, nicht ohne Genehmigung ausgeteilt werden darf. Das Befestigen der Karten mit Werbeaufdrucken auf einem öffentlichen Parkplatz stelle nämlich eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, da es über die verkehrlichen Zwecke (Fortbewegung, Kommunikation, Kontaktaufnahme) hinausgehe und lediglich eigenen werblichen Zwecken diene. Überdies werde ein erhöhter Reinigungsaufwand für die genutzten Parkflächen verursacht. Der betroffene Werbeausteiler, der über keine Genehmigung verfügte, wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Eine ähnliche Problematik stellte sich der Rechtsprechung bereits in folgenden Fällen: Verteilung von Handzetteln, CDs und Büchern mit religiösem Inhalt in der Fußgängerzone, die Werbung mit abgestellten Kraftfahrzeugen, der Verkauf von Getränkedosen nach einem Fußballspiel aus einem Einkaufswagen und die Tätigkeit von sogenannten Bauchladenhausierern in Fußgängerzonen.

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