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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 17.05.2013, Az. T-502/11
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass eine Bildmarke aus einfachen geometrischen Formen (hier: 2 verschlungene Bänder/Sicheln) von Haus aus nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt, da sie nicht die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zieht. Zwischen zwei solchen ähnlichen Bildmarke bestehe dann schon bei geringen Abweichungen keine Verwechslungsgefahr. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft durch Bekanntheit oder Benutzung müsse nachgewiesen werden, allein die Behauptung einer solchen genüge nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 16.05.2013, Az. T-530/10
    Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 u. Unterabs. 2 Buchst. a, Art. 42 Abs. 2 u. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass zum Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke eine eidesstattliche Versicherung allein nicht ausreichend ist. Eine solche müsse durch weitere Beweise bestätigt werden. Erfolge dies allerdings in einer Weise, nach welcher nicht erkennbar sei, welche Marke (konkrete Bezeichnung) wann (genau Angabe des Zeitraums mit Bezug zur Marke) wie (Vorlage benutzungsrelevanter Gegenstände) benutzt worden sei, gelte der Nachweis als nicht erbracht. Darüber hinaus sei bei einer Wortbildmarke, die aus dem stilisierten Schriftzug W. Amadeus Mozart bestehe, nicht von einem betrieblichen Herkunftshinweis auszugehen, wenn diese auf einer Packung Mozartkugeln unter einem Porträt von Mozart erscheine. Der Verkehr nehme den Schriftzug dann lediglich als Erläuterung des Porträts wahr. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012, Az. I-20 U 193/11
    Art. 102 Abs. 1 GMV, Art. 9 Abs. 1 lit. a GMV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es für den Unterlassungsanspruch wegen der unerlaubten Benutzung einer Marke nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich bei den mit dem streitgegenständlichen Zeichen versehenen und in Verkehr gebrachten Produkten um Plagiate oder um nicht erschöpfte Ware handelt. In beiden Fällen werde die Marke widerrechtlich benutzt und entsprechender Vortrag der Markeninhaberin genüge der Darlegungspflicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 17.01.2013, Az. T-355/09
    Art. 42 Abs. 2 S. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass eine Marke, die lediglich eine geringe Anzahl von Backwaren in einer einzigen Konditorei in symbolischer Menge kennzeichne, nicht ernsthaft im Sinne des Markenrechts benutzt werde. Eine Marke werde nur dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die darin bestehe, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt werde, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Vorliegend sei dies nicht der Fall, so dass der Widerspruch gegen eine später angemeldete ähnliche Marke erfolglos blieb. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. März 2013

    EuG, Urteil vom 18.01.2013, Az. T-137/12
    Art. 75 S. 1 u. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke zu versagen ist, wenn sich deren Erscheinungsbild in einer üblichen Form der Ware (hier: Vibrator), für die sie eingetragen werden soll, erschöpft. In diesem Fall sei eine herkunftsweisende Funktion nicht gegeben. Vorliegend stellten die Prüfer des HABM fest, dass in der Branche verschiedene Formen nebeneinander existierten und die in diese Klasse fallenden Waren sowohl längliche als auch kugelförmige, rundliche oder abgeflachte Erscheinungsform haben könnten. Die angemeldete Marke gab lediglich eine der üblichen Erscheinungsformen wieder. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2012

    EuG, Urteil vom 19.01.2012, Az. T-103/11
    Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass hinsichtlich zweier Wort-/Bildmarken eine Identität (mit der Folge der Priorität der älteren Marke) zu verneinen ist, wenn zwar der Wortbestandteil und die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen identisch sind, aber die Darstellung (Schriftzug, Bildelemente) voneinander abweicht (s. Darstellung im Urteil). Vorliegend vertrat das Gericht die Auffassung, dass die beiden Marken „justing“ nicht identisch seien, da sie in unterschiedlichen Schriftarten wiedergegeben seien, wodurch den Marken bestimmte stilistische und grafische Merkmale verliehen würden. Darüber hinaus ermöglichten auch die Bildelemente eine Unterscheidung der streitigen Kennzeichen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 18. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 135/10
    Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV

    Der BGH hat entschieden, dass allein die Verwendung einer Domain unter einem Markennamen keine rechtserhaltende Benutzung der Marke darstellt. Mangels Benutzung sei demnach auch die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ zu löschen, denn der Verkehr fasse den Domainnamen „zappa.com“ nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Auf Grund des Verfalls der Marke könne der Kläger daraus keine Ansprüche gegen den Veranstalter der „Zappanale“ (Musikfestival) geltend machen. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 75/2012:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2012

    EuG, Urteil vom 01.02.2012, Az. T-291/09
    Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke „Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL“ nicht allein deshalb bösgläubig ist, weil dem Anmelder hätte bekannt sein müssen, dass ein Dritter zumindest in einem Mitgliedstaat seit längerer Zeit ein ähnliches Zeichen für verwechselbar ähnliche Ware benutzt. Anders sei dies zu beurteilen, wenn die fragliche Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sei. Das Vorhandensein mehrerer Lokale begründe jedoch noch keine notorische Bekanntheit. Eine solche habe die Klägerin mit den von ihr vorgelegten Dokumenten auch nicht nachweisen können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 22.03.2012, Az. C-190/10
    Art. 27 GMV

    Der EuGH hat entschieden, dass Art. 27 GMV dahin auszulegen ist, dass er es nicht erlaubt ist, nicht nur den Tag, sondern auch die Stunde und die Minute der Einreichung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt  (HABM) zu berücksichtigen, um über den zeitlichen Vorrang einer solchen Marke gegenüber einer am selben Tag angemeldeten nationalen Marke zu entscheiden, wenn nach der nationalen Regelung für die Anmeldung der nationalen Marke dabei die Stunde und die Minute der Anmeldung zu berücksichtigen sind. Eine entsprechende Auffassung hatte bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vertreten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Mai 2012

    EuGH, Urteil vom 24.05.2012, Az. C-98/11 P
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass für den „Goldhasen“ einer bekannten Schokoladenfirma die Unterscheidungskraft fehlt, um diesen als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eintragen zu können. Keines der enthaltenen Elemente (die Form eines sitzenden Hasen; die Goldfolie, in die der Schokoladenhase eingepackt ist; das rote Plisseeband, an dem ein Glöckchen befestigt ist) besitze Unterscheidungskraft, da es sich um allgemein übliche Elemente bei Schokoladentieren handele. Eine erhebliche Abweichung von der Norm sei nicht feststellbar. Die angemeldete Marke habe auch nicht durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt, da sich die vorgelegten Nachweise ausschließlich auf Deutschland bezögen. Dort ist die Marke auch als nationale Marke eingetragen (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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