Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: „Wafer Breax“ verletzt die Marke „HAVE A BREAK“ für Schokoladenriegelveröffentlicht am 15. Juli 2014
OLG Köln, Urteil vom 28.03.2014, Az. 6 U 162/13
Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV, Art. 15 GMVDas OLG Köln hat entschieden, dass die Kennzeichnung „Wafer Breax“ für Schokoladenriegel die Gemeinschaftswortmarke „HAVE A BREAK“ verletzt, da die Gefahr einer Verwechslung vorliegt. Der Verkehr könne auf Grund der (u.a. klanglichen) Ähnlichkeit der Kennzeichnungen annehmen, dass die „Wafer Breax“-Produkte ebenfalls von der Antragstellerin vertrieben werden, was nicht der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuG: „fluege.de“ besitzt nicht die für eine Markeneintragung notwendige Unterscheidungskraftveröffentlicht am 7. Juni 2013
EuG, Urteil vom 14.05.2013, Az. T-244/12
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass der Begriff „fluege.de“ nicht als Gemeinschaftswortmarke für u.a Transportwesen, Veranstaltung von Reisen etc. eingetragen werden kann. Es fehle an der notwendigen Unterscheidungskraft, da es sich um eine beschreibende Angabe handele. Die Schreibweise mit „ue“ statt „ü“ stelle für den an das Internet gewöhnten Verkehr keine Besonderheit dar, die zu einer Unterscheidungskraft führen könne. Eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Die Wortmarken „BOTOLIST“ und „BOTOCYL“ sind wegen Ausnutzens der Wertschätzung der Marke „BOTOX“ nichtigveröffentlicht am 25. Mai 2012
EuGH, Urteil vom 10.05.2012, Az. C-100/11 P
Art. 8 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 40/94
Der EuGH hat entschieden, dass die Wortmarken „BOTOLIST“ und „BOTOCYL“ für nichtig zu erklären sind, da sie in unlauterer Weise die Wertschätzung der älteren Marke(n) „BOTOX“ ausnutzten. Marken mit dem Bestandteil „BOTOX“ seien im Vereinigten Königreich in der allgemeinen Öffentlichkeit und unter Fachleuten des Gesundheitswesens bekannt. Die vorliegenden Marken würden mit den älteren Marken gedanklich verknüpft werden, was zur Ausnutzung der Bekanntheit und Wertschätzung habe dienen sollen. Zum Volltext der Entscheidung: