Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Werbehinweis „Made in Germany“ nur erlaubt, wenn alle wesentlichen Produktionsschritte in Deutschland ausgeführt werdenveröffentlicht am 19. Mai 2011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az. I-20 U 110/10
§§ 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 127 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der in der Nachkriegszeit eingeführte Begriff „Made in Germany“ oder übersetzt „Produziert in Deutschland“ nur dann verwendet werden darf, wenn auch alle wesentlichen Produktionsschritte tatsächlich in Deutschland ausgeführt werden. Im vorliegenden Fall waren bei einem angebotenen Besteckset die Rohlinge in China hergestellt und auf in Deutschland hergestellten Maschinen geschmiedet, geschnitten, gehärtet und geschliffen worden. Letzteres reichte dem Senat nicht aus, um dem Beklagten die Verwendung des Hinweises „Made in Germany“ zu erlauben. Zum Volltext der Entscheidung:
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