Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankenthal: Zur Werbung mit Testsiegel „Geprüfter Service“ ohne Quellenangabeveröffentlicht am 20. April 2012
LG Frankenthal, Beschluss vom 29.03.2012, Az. 2 HK O 168/11
§ 3 UWG, § 5 UWGDie Wettbewerbszentrale berichtet hier über einen vor dem LG Frankenthal geschlossenen Vergleich bezüglich eines von einem Kreditvermittler im Internet verwendeten Testsiegels. Dieses Siegel besagte „Geprüfter Service“ und „Service-Note: ‚Sehr gut'“. Angaben, wer eine solche Untersuchung durchgeführt habe und wo diese Ergebnisse veröffentlicht seien, fehlten jedoch. Nach Ausführung des Kreditvermittlers habe sich aus der Werbung ergeben sollen, dass es sich um eine Kundenzufriedenheitsuntersuchung gehandelt habe. Da eine streitige Entscheidung des Angelegenheit durch den Kreditvermittler nicht gewünscht wurde, verpflichtete er sich im Wege des Vergleichs zur Unterlassung der Werbung mit dem Testsiegel, ohne auf die Quelle für den in Bezug genommenen Test und/oder dessen Fundstelle hinzuweisen. Ebenfalls übernahm der Kreditvermittler die Verfahrenskosten.