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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2010

    LG Gera, Urteil vom 29.04.2010, Az. 1 HK O 62/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Gera hat in dieser Entscheidung aufgezeigt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung auch aus mehreren, für sich gesehen zulässigen Maßnahmen bestehen kann. Eine Würdigung der Gesamtumstände ist deshalb immer erforderlich. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht folgende Rechnung auf: Die Anzahl der gefertigen Abmahnungen + die Art des Geschäfts des Abmahnenden + eine komplex gestaltete Gebührenvereinbarung zwischen dem Abmahnenden und seinem Rechtsanwalt + die Ausnutzung des „fliegenden“ Gerichtsstandes + die Bilanzen des Abmahnenden + die Vernachlässigung des Ladengeschäfts des Abmahnenden + das Auftreten von Fehlern bei der Abmahnung einzelner Mitbewerber = Rechtsmissbrauch. Die Gesamtschau ergebe, dass es der Verfügungsklägerin nicht in erster Linie darauf ankomme, die Wettbewerbsverletzung ihrer Mitbewerber im Interesse eines fairen Wettbewerbes zu unterbinden. Das Gericht beruft sich dabei auch auf eine Entscheidung des Brandenburgischen Landesgerichts vom 22.09.2010 (Az. 6 B 93/09). Danach sei von einer missbräuchlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen auszugehen, wenn eine Vielabmahnerin mit einem Umsatz von 2 Millionen die Hälfte von 130 Rechtsstreitigkeiten als Aktivpartei im Bereich des Lauterkeitsrechtes führe. Das OLG Jena hat das Urteil des Landgerichts bestätigt und nochmals Argumente der Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeführt.

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