Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamburg: Ein gerichtlicher Vergleich zur Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens kann mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werdenveröffentlicht am 24. Juni 2013
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2013, Az. 7 W 49/13
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 890 Abs. 1 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Prozessvergleich der Parteien auch mit einem Ordnungsgeld statt einer Vertragsstrafe bewehrt werden kann, wenn der Vergleich zusätzlich nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen wird. Ob dies aber im konkreten Fall von beiden Parteien gewünscht sei, sei im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, was im vorliegenden Fall vom Senat verneint wurde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)