Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Schleswig: Auch für Persönlichkeitsrechtsverletzungen gilt der „fliegende Gerichtsstand“veröffentlicht am 29. Februar 2016
OLG Schleswig, Urteil vom 21.01.2014, Az. 2 AR 4/14
§ 32 ZPO, § 249 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, § 32 ZPO, Art. 5 Nr. 3 EuGVVODas OLG Schleswig hat entschieden, dass auch bei Internetdelikten gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (hier: Beitrag in der Zeitschrift „Die Aktuelle“) der „fliegende Gerichtsstand“ gilt. Zwar sei für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts bei einer deliktischen Handlung nur dort der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO gegeben, wo der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung abrufbar sei. Diese Einschränkung sei aber für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht von Bedeutung, weil die Zeitschrift „Die Aktuelle“ sich gerade nicht nur an einen lokalen oder regionalen Markt wende, sondern Leser im gesamten Bundesgebiet anspreche. Örtliche Beschränkungen des angesprochenen Personenkreises gebe es nicht. Dementsprechend befinde sich der Erfolgsort der unerlaubten Handlung bei allen Gerichten in Deutschland. Unter den verschiedenen örtlich zuständigen Amtsgerichten habe der Kläger nach § 35 ZPO die Wahl. Grundsätzlich sei ein Kläger bei der Ausübung dieser Wahl frei und brauche weder den Gerichtsstand auszuwählen, an dem geringere Kosten entstehen, noch müsse er auf die Belange des Beklagten Rücksicht nehmen. Insbesondere stehe es dem Kläger offen, bestehende Rechtsprechungsunterschiede zwischen den zuständigen Gerichten auszunutzen oder zu testen sowie ein Gericht des fliegenden Gerichtsstandes aus taktischen Gründen auszuwählen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Irreführende Werbung für „dauerhafte Therapieerfolge“ / Zum Gerichtsstand bei Verletzungen im Internetveröffentlicht am 23. Dezember 2015
KG Berlin, Urteil vom 27.11.2015, Az. 5 U 20/14
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 3 S. 2 Nr 1 HWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Medizinprodukts mit einem „dauerhaften Therapieerfolg“ und einer vorbeugenden Wirkung (hier: bei der Behandlung von Cellulite) irreführend ist, weil dies bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung begründen kann, dass die Wirkung der Therapie zeitlich nicht absehbar, jedenfalls über ein Jahr hinaus, anhalte. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall und zudem sei ein solcher Erfolg auch nicht wissenschaftlich nachgewiesen. Bezüglich des Gerichtsstandes gegen das beklagte Schweizer Unternehmen führte das KG aus, dass der Erfolgsort bei der Werbung im Internet auf einer .de-Domain in Deutschland liege und deutsches Wettbewerbsrecht anwendbar sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Eine Vereinbarung des Gerichtsstands gilt nicht nur für vertragliche Ansprücheveröffentlicht am 27. August 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2015, Az. 11 U 31/14
Art. 5 EUV 1215/2012, Art. 25 EUV 1215/2012; § 89a UrhG, § 89b UrhG; § 133 BGB, § 157 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine zwischen zwei Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur für Ansprüche aus dem zugehörigen Vertrag gilt, sondern auch für damit im Zusammenhang stehende gesetzliche Ansprüche. Eine solche Vereinbarung solle regelmäßig die Prozessführung der aus dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung herrührenden Streitigkeiten an einem Gerichtsstandort bündeln und so eine doppelte Prozessführung vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Filesharing – Doch fliegender Gerichtsstand auch bei Privatpersonen?veröffentlicht am 24. August 2015
LG Köln, Beschluss vom 06.05.2015, Az. 14 O 123/14
§ 104 a UrhG; § 32 ZPODas LG Köln hat entschieden, dass – trotz der gesetzlichen Regelung des § 104 a UrhG – auch bei urheberrechtlichen Klagen gegen natürliche Personen ausnahmsweise der sog. fliegende Gerichtsstand des § 32 ZPO gelten kann. Bei Verwendung von geschützten Werken für eine gewerbliche Tätigkeit sehe das Gesetz selbst diese Ausnahme vor. Bislang fand diese Ausnahmeregelung in Filesharing-Fällen jedoch kaum Anwendung, da in der Regel eine private Verwendung zu Grunde liege. Vorliegend nahm das Gericht bei der Verbreitung dreier Computerspiele jedoch ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung an. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Bei wettbewerbsrechtlichen Klagen (hier: Abmahnkosten) ist immer das Landgericht sachlich zuständig / Gerichtsstandbestimmungsverfahrenveröffentlicht am 14. Juli 2015
OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2015, Az. 32 SA 29/15
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPODas OLG Hamm hat den Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Amtsgerichten gelöst und entschieden, dass bei wettbewerbsrechtlichen Klagen (hier: Abmahnkosten) immer das Landgericht sachlich zuständig ist. Stehe ein zuständiges drittes Gericht im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht sicher fest, sei an das verweisende Gericht zurückzugeben, damit dieses ggfs. auf Antrag weiterverweisen könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Bei einer notariellen Unterlassungserklärung ist für die Zwangsvollstreckung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständigveröffentlicht am 19. März 2015
OLG München, Beschluss vom 05.03.2015, Az. 34 AR 35/15
§ 13 UWG, § 14 UWG, § 26 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 26 Abs. 2 ZPO, § 281 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 797 Abs. 3 ZPO, § 890 Abs. 2 ZPODas OLG München hat entschieden, dass bei einer notariellen Unterlassungserklärung für die Zwangsvollstreckung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig ist. Der örtliche Gerichtsstand sei nicht nach den besonderen Vorschriften des UWG zu bestimmen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Rostock: Die sachliche Gerichtszuständigkeit gemäß § 13 Abs. 1 UWG betrifft auch Vertragsstrafenforderungenveröffentlicht am 7. Januar 2015
AG Rostock, Beschluss vom 15.04.2014, Az. 42 C 43/14
§ 13 Abs.1 Satz 1 UWGDas AG Rostock hat entschieden, dass die Regelung der sachlichen Zuständigkeit in § 13 UWG auch für Vertragsstrafen gilt, die auf Grund eines wettbewerbsrechtlich motivierten strafbewehrten Unterlassungsversprechens geltend gemacht werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Auf Filesharing-Altfälle kommt altes Recht zur Anwendung / Fliegender Gerichtsstand bejahtveröffentlicht am 20. Februar 2014
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2014, Az. 5 W 93/13
§ 32 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass Filesharing-Fälle aus einem Zeitraum bis zum Inkrafttreten des „Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken“ nach altem Recht zu beurteilen sind, und demgemäß auch der Grundsatz vom fliegenden Gerichtsstand zur Anwendung kommt. Bemerkenswert lapidar fällt dann auch die Ablehnung der Rechtsansicht des Filesharers aus: „Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit in Bezug auf den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ angenommenen Voraussetzungen schon seit jeher der „Kritik“ unterlegen haben, mag zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in ständiger Rechtsprechung begründet davon ausgegangen ist, dass in Fällen der hier vorliegenden Art ein Gerichtsstand auch in Hamburg eröffnet ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Hamburg: Filesharing – Für Altfälle gilt weiterhin der fliegende Gerichtsstandveröffentlicht am 15. Januar 2014
LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2013, Az. 308 S 25/13
§ 32 ZPO; § 104 a UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass der am 09. Oktober 2013 in Kraft getretene § 104 a UrhG, der in sog. Filesharing-Fällen die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Beklagten festlegt, nicht für Altfälle gilt, die vor diesem Datum rechtshängig geworden sind. Für diese Altfälle gelte weiterhin die allgemeine Vorschrift § 32 ZPO, der eine Zuständigkeit bei Rechtsverletzungen im Internet im gesamten Bundesgebiet zur Folge habe, den sog. fliegenden Gerichtsstand.
- AG Kehl: „Individuelle“ AGB gehen einbezogenen weiteren AGB vorveröffentlicht am 15. Oktober 2013
AG Kehl, Beschluss vom 30.08.2013, Az. 5 C 19/13
§ 38 ZPO; § 305 BGB
Das AG Kehl hat entschieden, dass die selbst erstellten Transportbedingungen eines Spediteurs den zudem noch einbezogenen ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) vorgehen, soweit Widersprüche zwischen den Klauselwerken auftreten. Durch die Einbeziehung der ADSp bringe der Verwender zum Ausdruck, dass er zwar grundsätzlich die ADSp zur Anwendung bringen will, aber mit den individuell formulierten Geschäftsbedingungen von den allgemeinen, für die gesamte Speditionsbranche entwickelten Regelungen abweichen möchte. Zum Volltext der Entscheidung: