IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juni 2011

    LG Hamburg, Beschluss vom 09.06.2010, Az. 303 O 197/10
    § 32 ZPO; § 12 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Falle einer Unterlassungsklage nicht nach dem sog. „fliegenden Gerichtsstand“ richtet, wenn sich diese gegen die Benutzung und Löschung einer Domain mit der Begründung richtet, dass dies die Namensrechte (§ 12 BGB) der Klägerin verletze. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 07.04.2011, Az. 27 S 20/10
    §§ 32: 35 ZPO

    Das LG Berlin hat eine viel beachtete Entscheidung des AG Charlottenburg (hier) aufgehoben. Die Vorinstanz war noch der Auffassung, für Persönlichkeitsverletzungen gelte nicht der fliegende Gerichtsstand. Nun hat das Landgericht das Verfahren wieder mit der bundesweit geltenden Rechtslage in Einklang gebracht. Demnach gilt auch in Berlin: Für Persönlichkeitsverletzungen (etwa im Internet) gilt für die Bestimmung der örtlichen Gerichtszuständigkeit das Prinzip des fliegenden Gerichtsstands. Allerdings hat die Kammer die Revision zugelassen mit dem Hinweis: „Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat … . Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bei Internetnetveröffentlichungen mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten ohne internationalen Bezug besteht, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.“ Die Entscheidung ist rechtskräftig (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2012, Az. VI ZR 141/11). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Mai 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 62/10
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Abmahnende eine Unterlassungserklärung fordert, die a) auch bei einem unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe anfallen lässt, b) einen Verstoß gegen die Unterlassungs- erklärung bei jedweder gesetzwidriger Belehrung des Verbrauchers bestimmt, wenn die ursprüngliche Abmahnung sich auf ganz bestimmte gesetzeswidrige Belehrungen richtete, c) der unzutreffende Eindruck erweckt wird, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten zusammen und d) als Gerichtsstandort für etwaige Vertragsstrafen der Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten des Abmahnenden vorgesehen wird, obwohl der Abmahnende seinen SItz in einem anderen Landgerichtsbezirk unterhält. Interessant ist auch die Frage beantwortet worden, ob eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sich auf eine spätere Vertragsstrafenforderung auswirkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Mai 2011

    AG Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2010, Az. 226 C 130/10
    aufgehoben durch
    LG Berlin, Urteil vom 07.04.2011, Az. 27 S 20/10 (hier)
    §§ 823, 1004 BGB; § 32 ZPO

    Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kein fliegender Gerichtsstand angenommen werden kann. Allerdings hat das Amtsgericht auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Berufung zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2011, Az. 324 O 46/11
    § 32 ZPO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einem presserechtlich motivierten Unterlassungsanspruch, gerichtet auf einen Artikel in einer regional erscheinenden Zeitung (hier: Schleswig-Holstein), der Gerichtsstand an dem Ort gegeben sei, an dem das Presseprodukt bestimmungsgemäß verteilt werde. Dass zufälligerweise die Zeitung auch überregional gelesen werde (hier: Hamburg), und zwar im konkreten Fall von der Redaktion einer Hamburger Zeitschrift und von zwei Vereinen reiche nicht aus. Verweisung oder Abgabe an das örtlich zuständige Landgericht hatte der Antragsteller (trotz gerichtlichen Hinweises?) nicht beantragt. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 10.000,00 EUR festgelegt. Auf die Entscheidung hingewiesen hatte openjur.de.

  • veröffentlicht am 9. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 07.04.1978, Az. 6 U 179/77
    § 32 ZPO; § 24 Abs. 2 UWG a.F.

    Das OLG Köln hat in dieser „Oldies-but- Goldies“-Entscheidung darauf hingewiesen, dass für eine negative Feststellungsklage in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten örtlich das Gericht zuständig ist, welches auch für die Leistungsklage – dann mit umgekehrten Rubrum – zuständig wäre. Das Gericht führte dazu aus, dass die fraglichen Produkte unstreitig in Köln vertrieben worden seien. Für eine auf §§ 1, 3 UWG gestützte Unterlassungsklage des beklagten Vereins sei deshalb das LG Köln zuständig. Es sei anerkannt, daß bei besonderen Gerichtsständen, namentlich dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO), für die negative Feststellungsklage das Gericht örtlich zuständig ist, das für die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig gewesen wäre. Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb seien unerlaubte Handlungen im weiteren Sinne. Mit § 24 Absatz 2 UWG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1969 – BGBl. I S. 633 – werde bezweckt, auch für Klagen von Verbänden den für Mitbewerber zuvor aus § 32 ZPO abgeleiteten Gerichtsstand des Begehungsortes zu schaffen. Daraus ließe sich nicht folgern, dass dem Verletzer bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage die Inanspruchnahme des Gerichtsstandes des § 24 Absatz 2 UWG verschlossen sei. Der gesetzgeberische Grund für die Gerichtsstände des Begehungsortes ist die Sachnähe zu der inkriminierten Handlung. Diese sei in gleicher Weise bei einer Leistungsklage des Verletzten und bei einer negativen Feststellungsklage des Verletzers gegeben.

  • veröffentlicht am 4. Mai 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2010, Az. 4 U 223/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Hamm hat in diesem Urteil erneut klargestellt, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit vorliegt, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind, wobei dies insbesondere auf das Gebührenerzielungsinteresse zutrifft. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse sei auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machten, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben könne und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben müsse. Dies ergebe sich jedoch nicht allein aus einem hohen Umfang der Abmahntätigkeit, denn dieser könne sich auch aus einer hohen Anzahl von Wettbewerbsverstößen ergeben. Weitere Umstände müssten hinzutreten. Ein solcher weiterer Umstand könne in einem Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebs liegen ebenso wie in der Art und Weise der Rechtsverfolgung. Dies hatte bereits das LG Berlin in der Vergangenheit entschieden. Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin in einem Zeitraum von ca. 3 Monaten 60 Abmahnungen versandt.

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  • veröffentlicht am 20. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2001, Az. 6 W 67/01
    § 12 Abs. 2 UWG;
    § 25 UWG a.F.

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem älteren Beschluss entschieden, dass die Möglichkeit des Antragstellers, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen und an einem anderen Gericht zu stellen, dann wegen Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung verwehrt ist, wenn die Rücknahme des Antrags erst erfolgt, nachdem im ersten Verfahren bereits die zweite Instanz erreicht ist. Das Gericht weist darauf hin, dass der Beschluss auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht. Keine Einwände bestehen demnach gegen die Praxis, den Antrag vor Anhörung des Gegners und vor einer gerichtlichen Entscheidung zurückzunehmen und den gleichen Antrag sodann zeitnah bei einem anderen Gericht zu stellen.

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2009

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 6 W 100/09
    § 8 UWG

    Das OLG Brandenburg hat erneut zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung entschieden. In vorliegendem Fall ging es um das Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses zum Zeitpunkt der Abmahnung bzw. Antragstellung. Der Antragsteller handelte mit Rechnersystemen und Konsolenzubehör, der Antragsgegner vertrieb ausschließlich Handyzubehör und bestritt ein Wettbewerbsverhältnis zum Abmahner. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung legte der Antragsteller ein aktuell von ihm eingestelltes Angebot über Handyzubehör vor. In der Folge wurde der Antragsteller zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Das Gericht wies darauf hin, dass weder zum Zeitpunkt der Abmahnung noch bei der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Wettbewerbsverhältnis vorgelegen hätte und somit der Antrag an sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – schon unzulässig gewesen sei. Ohne Wettbewerberstellung habe dem Antragsteller schon gar kein Schaden auf Grund von Wettbewerbsverstößen des Antragsgegners gedroht. Darüber hinaus deute die Tatsache, dass ein Gerichtsort weit entfernt vom Sitz des Antragsgegners gewählt wurde, auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hin. Die Abmahnung sei nur ausgesprochen worden, um Kosten für den Antragsgegner zu verursachen und Gebühren zu erzielen. Das OLG Brandenburg hat in jüngerer Zeit häufiger über die Kriterien rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen entschieden (Link: OLG Brandenburg).

  • veröffentlicht am 28. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 22.09.2009, Az. 6 W 93/09 u.a.
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das OLG Brandenburg hat kürzlich in o.g. Urteil und weiteren Beschlüssen zur Rechtsmissbräuchlichkeit von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bzw. einstweiligen Verfügungen entschieden (weitere Beschlüsse vom 18.09.2009, Az. 6 W 128/09 und 6 W 141/09; Beschluss vom 29.06.2009, Az. 6 W 100/09). Bei Zugrundelegung folgender Kriterien liege nach Auffassung des Gerichts ein Rechtsmissbrauch nahe: Die Wahl eines vom Sitz des Konkurrenten weit entfernten Gerichtsstandes ohne vernünftigen Grund, unverhältnismäßige Rechtsanwaltskosten im Vergleich zum Umsatz des Abmahners, geringe Tätigkeit am Markt seitens des Abmahners. Diese Vorgehensweisen dienten nach Auffassung des Gerichts lediglich dazu, auf Seiten des Abgemahnten besonders hohe Abmahn- und Anwaltskosten zu generieren. Die Abwehr von Wettbewerbsstörungen, zu der eine Abmahnung eigentlich dienen solle, trete dabei in den Hintergrund. Der Abmahner sei verpflichtet, seine eigene, nicht unerhebliche Tätigkeit am Markt zu belegen. Dazu sei der Hinweis auf eine Internetpräsenz nicht ausreichend. Weitere Urteile zum Thema Rechtsmissbrauch finden Sie hier: KG Berlin, LG Braunschweig, LG Paderborn, OLG Hamm.

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