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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    VG Trier, Urteil vom 03.02.2009, Az. 1 K 592/08
    §§ 15 Abs. 2 GewO; 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV

    Das VG Trier hat entschieden, dass ein Pokerturnier nicht unbedingt als Glücksspiel zu werten ist. Dabei kam es dem Gericht auf die Ausgestaltung des Turniers im Einzelnen an. Im vorliegenden Fall war für die Teilnahme ein Unkostenbeitrag als Startgeld in Höhe von 15,00 EUR zu entrichten; weiteren Einsätze mussten für das Spiel nicht getätigt werden. Als Preise waren Sachpreise im Wert von höchstens 60,00 EUR vorgesehen, die nicht, auch nicht zum Teil, aus den Startgeldern finanziert wurden. Damit sei für jeden Teilnehmer der „Verlust“ (15,00 EUR) gleich hoch, kalkulierbar und nicht zufallsabhängig; die Gewinnchancen wiederum seien nicht von der Höhe der Einsätze der Mitspieler abhängig. Damit unterfalle das Turnier nicht dem Glücksspielstaatsvertrag, sondern dem gewerblichen Spielrecht. Eine Verbotsverfügung des Landes Rheinland-Pfalz wurde aus diesem Grund aufgehoben.

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