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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. November 2013

    BPatG, Beschluss vom 28.08.2013, Az. 28 W (pat) 535/12
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass für die Beurteilung der ausreichenden Unterscheidungskraft einer Wortmarke alle Elemente dieser Marke, so auch ein Bindestrich, berücksichtigt werden müssen. So sei die Wortmarke „EX-PRESS“ für Augenimplantate schutzfähig, da sie sich nicht auf die beschreibende Eigenschaft des Wortes „Express“ (i.S.v. eilig, Schnell…) beschränke, sondern durch den Bindestrich, der die Wortbestandteile als Zäsur in einzelne Elemente aufspalte, ausreichende Unterscheidungskraft besitze. Zum Volltext der Entscheidung:

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