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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Juli 2013

    OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2012, Az. 2 U 94/12
    § 4 Abs. 2 DL-InfoVO, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Stuttgart bestätigt ein Urteil des LG Ulm (hier) und hat entschieden, dass beim Angebot von Werbeverträgen (hier: Vermietung von Werbeflächen an Einkaufswagen über mehrere Monate) an Unternehmer der Gesamtpreis genannt werden muss. Dies ergebe sich zwar nicht aus der Preisangabenverordnung, welche nur gegenüber dem privaten Endverbraucher Anwendung finde, jedoch aus der DL-InfoV, welche bei richtlinienkonformer Auslegung gewerbliche Abnehmer nicht schutzlos lasse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. April 2013

    OLG Celle, Urteil vom 21.03.2013, Az. 13 U 134/12 – rechtskräftig
    § 4 Nr. 11 UWG; § 19 FahrlG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass eine Fahrschule nicht mit einem Gesamtpreis für die Fahrschulausbildung werben darf. Dies gelte auch, wenn dem Preis das Wort „ab“ vorangestellt werde. Das Gesetz über das Fahrlehrerwesen treffe insoweit eindeutige Regelungen, da die Kosten für die komplette Ausbildung eines Fahrerlaubnisbewerbers sehr individuell und nicht voraussehbar seien. Deshalb seien die Entgelte durch Aushang gemäß eines gesetzlich vorgesehenen Musters in den Geschäftsräumen detailliert bekannt zu geben. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2014, Az. 1 ZR 71/13). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. C-112/11
    Art. 2 der Verordnung Nr. 1008/2008, Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008

    Der EuGH hat im Rahmen einer Vorlagefrage entschieden, dass bei der Flugbuchung im Internet seitens des Veranstalters keine fakultativen Zusatzkosten voreingestellt werden dürfen. Für solche Kosten (z.B. Rücktrittsversicherung) sei ein aktives „Opt-in“ durch den Kunden erforderlich. Durch Verkäufer von Flugscheinen müsse stets den Endpreis ausgewiesen werden, d. h. der Flugpreis sowie alle für diesen Flug unerlässlichen Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte. Vom Kunden frei wählbare Zusatzleistungen müssten diesem am Anfang des Buchungsvorgangs vorgestellt werden, die Auswahl müsse dieser selbst treffen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Ulm, Urteil vom 03.04.2012, Az. 1 0 O 43/12 – nicht rechtskräftig
    § 4 Abs. 2 DL-InfoVO,
    § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Ulm hat auf Klage der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass der Abschluss von Werbeverträgen an (Klein-)Unternehmen wettbewerbswidrig ist, wenn nicht klar und verständlich über den Gesamtpreis bei einer mehrmonatigen Laufzeit infomiert wird. Vorliegend waren Händler und Handwerksunternehmen während der Geschäftszeiten auf den Abschluss von Verträgen über Werbeflächen an Einkaufswagen angesprochen worden, wobei nur der Monatsbetrag erwähnt wurde. Die Gesamtkosten, die bei Laufzeiten von bis zu 72 Monaten entstünden, wurden verschwiegen. Wären diese bekannt gewesen, hätten die Händler den Vertrag nicht abgeschlossen. Die Unzulässigkeit der beanstandeten Werbung ergebe sich aus der Dienstleistungsrichtlinie, welche auch B2B-Geschäfte erfasse. Danach müsse der Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung über den Gesamtpreis der Dienstleistung im vorhinein klar und verständlich informieren. Update: Das Urteil wurde vom OLG Stuttgart bestätigt (hier).

  • veröffentlicht am 16. August 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2010, Az. 12 O 173/09
    §§
    3, 5, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Onlineportal für Reisebuchungen einen Preis nur dann als „Gesamtpreis“ angeben darf, wenn alle anfallenden Buchungsgebühren enthalten sind. Ist dies nicht der Fall und der ausgewiesene „Gesamtpreis“ ist lediglich mit einem Sternchenhinweis darauf versehen, dass die Buchungsgebühren in dem angegebenen Preis nicht enthalten sind, ist dies irreführend. Im vorliegenden Fall musste der Kunde zunächst seine Daten eingeben, dann wurde letztendlich in einem vierten Buchungsschritt die Buchungsgebühr ausgewiesen. Der (höhere) Preis inklusive Buchungsgebühr wurde ebenfalls als „Gesamtpreis“ bezeichnet. Darüber hinaus wurde auch bei dem Sternchenhinweis die Höhe der Gebühren nicht angegeben, lediglich deren Existenz. Das Gericht verurteilte den Betreiber des Reiseportals zur Unterlassung. Der Verbraucher werde gerade dadurch irregeführt, dass bereits im ersten Schritt durch Betätigung des Links „Preisstruktur“ der Preis als „Gesamtpreis“ ausgewiesen werde, an dieser Stelle aber verschwiegen werde, dass eine Buchungsgebühr zu entrichten sei und dem Verbraucher im vierten Buchungsschritt ein wiederum als „Gesamtpreis“ bezeichneter höherer Preis dargestellt werde. Ein verständiger Verbraucher verstehe unter dem Begriff „Gesamtpreis“ den Preis, der von ihm tatsächlich zu zahlen sei.

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