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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Juni 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.05.2014, Az. 6 U 24/14
    § 927 ZPO; § 5 UWG; § 3 WasG HE, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nF WasG HE

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung für ein Arzneimittel mit einem Testergebnis irreführend und daher zu unterlassen ist, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass Gegenstand des Tests auch die Wirksamkeit des Arzneimittels gewesen sei. Es handele sich zudem um eine nach dem Heilmittelwerbegesetz (alte Fassung) verbotene Werbung mit einer Empfehlung, da eine solche auch von einer Organisation stammen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
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